Feuerstätte

Wer ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis eine F. neu errichtet oder an einen anderen Ort verlegt oder wer nicht dafür sorgt, dass die
F. n in seinem Haus in baulichem und brandsicherem Zustand unterhalten oder dass die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden, kann wegen Übertretung nach § 368 Nr. 3 und Nr. 4 StGB bestraft werden. Unter F. ist die gesamte Feuerungsanlage einschliesslich Schornstein zu verstehen.




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