Feuerschutzsteuer

landesrechtlich geregelte Ergänzungssteuer zur Versicherungssteuer, die von den Versicherungsunternehmen erhoben wird und zur Förderung des Feuerlösch- und Brandverhütungswesens bestimmt ist.

Ländersteuer, die von Versicherungsunternehmen zu leisten ist, die Beiträge aus Feuerversicherungsverträgen, bestimmten Gebäudeversicherungen sowie bestimmten Hausratversicherungen entgegennehmen, wenn das versicherte Risiko im Inland belegen ist. Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer ist das Versicherungsentgelt, der Steuersatz beträgt derzeit 8% (hinzu kommt noch die Versicherungsteuer). Steuerschuldner ist der Versicherer, der die Steuer im Regelfall über den Preis auf den Versicherungsnehmer abwälzt.

schulden nach dem G v. 10. 1. 1996 (BGBl. I 18), zul. geänd. d. G v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2702), die Feuerversicherungsunternehmen. Die Einnahmen aus der F. sind zweckgebunden und dürfen nur zur Förderung des Brandschutzes verwendet werden. Der Steuersatz beträgt 8 v. H.; Bemessungsgrundlage ist das erhaltene Versicherungsentgelt. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu.




Vorheriger Fachbegriff: Feuerschutzabgabe | Nächster Fachbegriff: Feuerstätte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen