Feuerversicherung

Häufig gelten noch die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Versicherung (AFB) von 1930, die man 1987 neu gefasst hat. Die früher in einigen Bundesländern bestehenden Pflichtversicherungen, beispielsweise die Gebäudebrandversicherung in Baden-Württemberg, wurden durch Gesetz aufgehoben.
Gegenstand der Versicherung
Nach den AFB von 1987 sind nicht nur Dinge versichert, die dem Versicherungsnehmer gehören, sondern ebenso Sachen aus fremdem Eigentum, soweit dieses grundsätzlich versicherbar ist und es dem Versicherten für bestimmte Verwendungen in Obhut gegeben wurde. Die Haftung erstreckt sich auf alle im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Grundstücksbestandteile und beweglichen Sachen; bei Betriebseinrichtungen zählen auch die von Angestellten eingebrachten Gegenstände dazu. Nicht versichern kann man z. B. Bargeld, Urkunden und Schmuck; gleichwohl sind häufig gesonderte Vereinbarungen möglich.
Siehe auch Versicherungsvertrag
Versicherungsfall
Die Versicherung kommt für Schäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag und Flugkörper auf. Gedeckt sind zudem Folgeschäden, d. h. Zerstörungen durch Löschen oder Aufräumarbeiten. Um einen Brandschaden handelt es sich nur, wenn das Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und es sich aus eigener Kraft ausbreiten konnte. Für Seng- und Rußschäden besteht keine Haftung.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat verschiedene in den AFB definierte Anzeige- und Sorgfaltspflichten. Befolgt er diese nicht, so kann die Versicherung unter Umständen den Vertrag kündigen oder eine Leistung verweigern. Einen Schadensfall muss der Versicherte seiner Gesellschaft unverzüglich melden; Schäden über 10 000 EUR hat er telefonisch oder per Fax anzuzeigen. In bestimmten Fällen muss der Versicherungsnehmer überdies der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis aller — z. B. durch Plünderung — abhanden gekommener Gegenstände übermitteln; für zerstörte oder verschwundene Wertpapiere oder Urkunden ist bei Gericht ein so genanntes Aufgebotsverfahren einzuleiten.

§§ 7, 13 AFB

Siehe auch Einbruch- und Diebstahlversicherung

(§§81 ff. WG) ist die Versicherung, die Schäden abdecken soll, die aus Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen oder damit unmittelbar Zusammenhängen. Lit.: Boldt, H., Die Feuerversicherung, I.A. 1995; Josten, B., Die Feuerindustrieversicherung, 1999; Bruck, E. /Möller, H., Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. A. Bd. 3 2002

Gebäudefeuerversicherung.




Vorheriger Fachbegriff: Feuerstätte | Nächster Fachbegriff: Feuerwehr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen