Filialprokura
Prokura.
auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkte Prokura. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 HGB ist die Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Betrieb nur einer Filiale Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden.
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