Prokura

Die Prokura ist eine besondere Bevollmächtigung, die nur Vollkaufleute erteilen können. Die Prokura wird ins Handelsregister eingetragen und ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die mit dem Betrieb des speziellen Handelsgewerbes verbunden sind. Nur bei der Veräusserung und Belastung von Grundstücken besteht für den Prokuristen eine Beschränkung. Im Innenverhältnis wird der Prokurist jedoch in den meisten Fällen gleichwohl seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet sein, von seinen Rechten aus der Prokura nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, den ihm sein Arbeitgeber zugeteilt hat. Tätigt der Prokurist gleichwohl Geschäfte, die über die im Innenverhältnis vom Arbeitgeber erteilte Vollmacht hinausgehen, muss der Arbeitgeber diese gegen sich gelten lassen. Nur wenn die Vollmachtsüberschreitung für den
Dritten erkennbar oder offensichtlich missbräuchlich war, wird der Arbeitgeber durch die Tätigkeit des Prokuristen nicht verpflichtet. Der Dritte kann eventuellen Schadenersatz nur vom Prokuristen direkt erhalten. Er kann dann nur die Prokura widerrufen und gegebenenfalls versuchen, Schadenersatz bei seinem Prokuristen zu bekommen.

Eine besondere Art der Vollmacht, wie sie nur ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft (Gesellschaft) einem Angestellten erteilen kann. Der Prokurist wird damit zu fast allen Geschäften bevollmächtigt, die auch der Kaufmann selbst vornehmen kann (§49 HGB). Er unterschreibt mit einem Zusatz, der seine Stellung als Prokurist erkennen läßt (meist «ppa.»). Die Prokura ist so wichtig, daß sie ins Handelsregister eingetragen werden muß (§53 HGB). Sie kann auch in der Form erteilt werden, daß nur mehrere Prokuristen gemeinsam tätig werden dürfen (Gesamtprokura, §48 Abs. 2 HGB).

nach § 48 HGB ist eine vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilte besondere Form der Vollmacht. Die Prokura wird durch einseitiges Rechtsgeschäft eines Kaufmanns erteilt. Sie muß mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden und ist - allerdings nicht mit konstitutiver Wirkung - ins Handelsregister anzumelden (§53 1 S.1 HGB). Deshalb stellt sie eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht mit gesetzlich geregeltem Haftungsum-fang dar. Sie ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend)eines Handelsgewerbes mit sich bringen kann, § 49 I HGB. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist regelmäßig nicht ermächtigt, es sei denn der Betrieb des Handelsgewerbes besteht gerade in diesen Tätigkeiten. Eine von einem Nichtkaufmann erteilte Prokura kann i.d.R. in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden.

(lat.), eine von einem Vollkaufmann (Kaufmann) erteilte Vollmacht, deren Umfang gesetzlich festgelegt ist und mit Wirkung gegen Dritte nicht beschränkt werden kann (§§ 48-50 HGB). Zu unterscheiden von Handlungsvollmacht. Bei einer Handelsgesellschaft erteilt die P. der gesetzliche Vertreter. Keine P. möglich bei der Genossenschaft (§ 42 GenossenschaftsG). Die P. ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines (irgendeines) Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 HGB). Jedoch muss die Befugnis zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken besonders erteilt werden (sog. Grundstücksklausel). Die P. erlischt durch Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Anstellungsvertrag), Tod des Prokuristen, Verlust der Vollkaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers, Einstellung oder Veräusserung des Geschäftsbetriebes, "Aufstieg" des Prokuristen zum Allein-oder Mitinhaber des Geschäfts. Erteilung und Erlöschen der P. sind zum Handelsregister anzumelden. Gesamtprokura ist die mehreren (meist 2) Personen erteilte P. Darunter rechnet auch der Fall, dass der Prokurist nur zusammen mit einem Geschäftsführenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied handeln kann. Filialprokura ist die auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beschränkte P. Der Prokurist unterschreibt mit der Firma des Geschäfts und seinem Namen nebst einem die P. andeutenden Zusatz (§§51,53 Abs. 2 HGB). Üblicher Zusatz: ppa = Abkürzung von "per prokura".

(§§48 ff. HGB). Durch die von einem Vollkaufmann (Kaufmann) erteilten P. wird der Prokurist bevollmächtigt, alle Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Stellvertretung, Vollmacht). Die P. wirkt also unbeschränkt (Ausnahmen: keine Veräusserung und Belastung von Grundstücken, keine Erteilung einer weiteren P., keine Veräusserung des Handelsgewerbes als Ganzen, keine Änderung oder Löschung der Firma). Sie kann vertraglich zwar im Innenverhältnis, grundsätzlich aber nicht mit Wirkung nach aussen beschränkt werden (Ausnahmen: Beschränkung auf den Betrieb einer oder mehrerer Filialen, Beschränkung in Form der Gesamtprokura, bei der mehrere Prokuristen Zusammenwirken müssen). Die P. ist durch ausdrückliche Erklärung zu erteilen u. muss im Handelsregister eingetragen werden. Der Prokurist zeichnet im allgemeinen mit "ppa." unter Hinzufügung der Firma u. seines Namens.
Von der P. ist die Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) zu unterscheiden, die auch von einem Minderkaufmann erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften u. Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt (Ausnahmen wie bei der P., darüber hinaus: keine Begründung von Wechselverbindlichkeiten, keine Darlehensaufnahme, keine Prozessführung). Die Handlungsvollmacht kann im übrigen, anders als die P., mit Wirkung nach aussen beschränkt werden. Ihre Erteilung ist auch stillschweigend möglich, ihre Eintragung im Handelsregister ist ausgeschlossen. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet üblicherweise mit "i. V."

Im Arbeitsrecht:

ist eine von einem Vollkaufmann erteilte Handlungsvollmacht eigener Art mit gesetzlich geregeltem Umfang (§§ 48 ff. HGB). Lehnt es der AG ab, einem AN P. zu erteilen o. eine widerrufene zu erneuern, die nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzt wird, so ist dies für den AN dann ein wichtiger Grund zur ao. Kündigung, wenn es dem AN nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (AP 5 zu § 628 BGB). Der AN kann Schadensersatz verlangen, wenn die Entziehung der Prokura rechtswidrig ist; dagegen hat er keinen Anspruch auf Neuerteilung (AP 1 zu § 52 HGB = NJW 87, 862). Ein AN, dem Einzelpr. erteilt ist u. der die Geschäfte des AG selbständig führt, haftet für Sorgfaltsverletzungen (AP 60 zu § 611 BGB Haftung des AN).

(§48 HGB) ist die vom Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilte besondere umfassende Vertretungsmacht des Handelsrechts. Die P. muss von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden und ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I 1 HGB). Sie ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringen kann. Sie ist Vollmacht mit gesetzlich umschriebenem Umfang. Sie kann nur in der Form der als Filialprokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkten P. (§50 III HGB) oder als Gesamtprokura mehrerer Prokuristen (§48 II HGB, nicht des Einzelkaufmanns und des Prokuristen) beschränkt werden. Die P. erlischt durch Widerruf, durch Ernennung zum alleinigen Geschäftsführer oder durch den Tod des Prokuristen. Das Erlöschen ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Lit.: Hofmann, K., Der Prokurist, 7. A. 1996; Müller, K., Prokura und Handlungsvollmacht, JuS 1998, 1000

besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich bestimmten Umfang. Sie kann nur durch einen Kaufmann persönlich und ausdrücklich (vgl.
§ 48 Abs. 1 HGB) einer natürlichen Person erteilt werden und ist gern. § 53 Abs. 1 HGB ins Handelsregister einzutragen. Die Erteilung richtet sich nach den §§ 167 ff. BGB. Der Umfang der Prokura deckt gern.
§ 49 Abs. 1 HGB alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, d. h. es besteht keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte. Eine Beschränkung ist Dritten gegenüber grds. nicht möglich (§ 50 Abs. 1 u. 2 HGB), es sei denn der Dritte
kennt diese (Missbrauch der Vertretungsmacht), oder durch Erteilung einer Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) oder einer Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB). Ausgeschlossen sind aber die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Immobiliarklausel § 49 Abs. 2 HGB), Privatgeschäfte des Kaufmanns außerhalb des Geschäftsbetriebs, Prinzipalgeschäfte sowie Grundlagengeschäfte.
Beispiele: Einstellen oder Veräußern des Handelsgeschäfts, Anderung der Fima, Stellen eines Insolvenzantrags.
Der Prokurist hat neben seinem Namen mit der Firma und einem Zusatz für die Prokuristenstellung (z. B. ppa.) zu unterschreiben (§ 51 HGB). Die Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsinhabers (§ 52 Abs. 1 HGB), regelmäßig durch Beendigung des Grundverhältnisses, durch Tod des Prokuristen (arg. e § 52 Abs. 3 HGB), da die Prokura nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB) oder vererblich ist, durch Verlust der Kaufmannseigenschaft (Kaufmann) des Geschäftsinhabers sowie durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns (§ 115 InsO, § 168 BGB) und Aufgabe des Geschäftes. Das Erlöschen ist gern. § 53 Abs. 3 HGB ebenfalls eintragungspflichtig.

ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht. Die P. kann nur von einem Kaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung der P. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (EinzelP., § 53 I HGB). Der Prokurist hat als Vertreter des Kaufmanns so zu unterschreiben, dass er der Firma seinen Namen und einen die P. andeutenden Zusatz - z. B. ppa. - beifügt (§ 51 HGB). Die P. ermächtigt kraft Gesetzes zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des betreffenden) mit sich bringt; lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die P. nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird (§ 49 HGB). Die P. ist in ihrem Umfang nach außen (Dritten gegenüber) unbeschränkbar (§ 50 I, II HGB). Im Innenverhältnis (des Prokuristen zum Kaufmann) hat der Prokurist aber auferlegte Beschränkungen zu beachten. Eine auch nach außen wirksame Beschränkung der Vollmacht ist nur möglich und üblich, wenn verschiedene Niederlassungen oder Zweigniederlassungen unter verschiedenen Firmen oder verschiedenen Firmenzusätzen betrieben werden und die P. auf eine dieser Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 III, sog. Filial-P.); ferner kann die P. in der Weise erteilt werden, dass nur mehrere (meist 2) Prokuristen gemeinschaftlich handelnd vertreten können (§§ 48 II, 53 I 2 HGB, sog. Gesamt-P.). Die P. erlischt insbes. mit dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienst- oder Arbeitsvertrag), durch Widerruf (der jederzeit möglich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, § 52 I HGB), durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufmanns (§ 115 InsO, § 168 BGB) und mit der Aufgabe des Geschäfts; auch das Erlöschen der P. ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB).




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