Handelsbuch
ein Buch, in dem der Kaufmann seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung ersichtlich macht (Inventar Bilanz). Alle Kaufleute mit Ausnahme der Minderkaufleute (Kaufmann) sind verpflichtet, H.bücher zu führen und diese zehn Jahre lang aufzubewahren. Im Rechtsstreit kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung anordnen, §§ 38 f. HGB. Geschäftsbücher.
Das H. (trading book) als Instrument der Bankenaufsicht darf nicht mit den Büchern verwechselt werden, zu deren Führung jeder Kaufmann verpflichtet ist (Handelsbücher). Vielmehr sind seit Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie (93/6/ EWG v. 15. 3. 1993, ABl. L 141/1) größere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, neben dem Anlagebuch ein H. zu führen (§§ 1 a, 2 XI KWG). Ihm sind vor allem solche Finanzinstrumente zuzurechnen, die das Institut mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von Marktrisiken hält. Die H.positionen sind täglich zu Marktpreisen zu bewerten und unterliegen umfangreichen Kontrollen. Damit soll das Risikomanagement der Institute verbessert werden. Geschäfte, die nicht dem H. zuzurechnen sind, bilden das Anlagebuch.
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