Finanzvermögen

ist das Vermögen öffentlich- rechtlicher Körperschaften, das den Zwecken der Verwaltung nur mittelbar durch seinen Wert oder seine Erträge (z.B. Grundstück, Pachtzins) dient. Das F. steht neben dem Verwaltungsvermögen. Es unterliegt aber grundsätzlich den Regeln des Privatrechts.

öffentliche Sachen.




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