Finanzverwaltung

die Beschaffung, Verwendung und Erhaltung öffentlicher Einnahmen durch die Finanzbehörden. Zölle, Finanzmonopole, die bundeseinheitlich geregelten Verbrauchssteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden von Bundesfinanzbehörden, die übrigen Steuern durch Landesfinanzbehörden verwaltet, soweit diese die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. Oberste Finanzbehörde ist der Bundesbzw. Landesminister der Finanzen, gemeinsame Mittelbehörden von Bund und Ländern sind die Oberfinanzdirektionen, örtliche Finanzbehörden auf Bundesebene die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter, auf Landesebene die Finanzämter.

(Art. 108 GG, Finanzverwal- tungsgesetz) ist die Verwaltung der öffentlichen Einnahmen durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dabei werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften bzw. Europäischen Union durch Bundesfinanzbehörden, die übrigen Steuern durch Landesfinanzbehörden verwaltet, soweit diese die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. Die F. gliedert sich in Finanzministerium, Oberfinanzdirektionen (, die sowohl Bundesbehörden wie auch Landesbehörden sind,) und Finanzämter. Lit.: Richter, H., Die bundesstaatliche Finanzverfassung, JuS 1996, 119; Bilsdorfer, P., Die Informationsquellen, 6. A. 2004




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