Firmenschutz

Das Recht auf die Firma ist ein absolutes Recht und wirkt daher gegen jedermann; es ist dem Namensrecht verwandt und wird auf folgende Weise geschützt: Öffentlich-rechtlich durch § 37 I HGB, indem das Registergericht (Handelsregister) gegen denjenigen einschreitet, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, wobei insbes. Ordnungsmittel angedroht und verhängt werden können; das Verfahren ist in den §§ 378 ff. FamFG geregelt (zur Amtslöschung der Firma s. §§ 393 ff. FamFG). Privatrechtlich kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird (also insbes. der Inhaber einer Firma), Unterlassungsklage erheben (§ 37 II HGB), unter den Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung auch Schadensersatz verlangen.




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