Namensrecht
Name.
als Recht am eigenen Namen ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft (z. B. Firma einer offenen Handelsgesellschaft), durch die sich der Namensträger von anderen Personen bzw. Personengesellschaften unterscheidet. Als Name gilt auch das insbes. von Künstlern u. Schriftstellern geführte Pseudonym (Deckname). Der gesetzliche Name einer natürlichen Person (bürgerlicher Name) besteht aus dem Familiennamen u. mindestens einem Vornamen. Das eheliche Kind erhält den Ehenamen der Eltern, das nichteheliche Kind den Namen, den die Mutter z.Z. seiner Geburt führt (§§1616, 1617 BGB). Dem gemeinsamen Ehenamen kann jeder Ehegatte seinen davon abweichenden Geburtsnamen oder den z. Z. der Eheschliessung geführten Namen voranstellen (§ 1355, Eherecht). Die Verpflichtung der Ehegatten, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dessen Geburtsname nicht Ehename wird. Das Adelsprädikat ("von") ist Namensbestandteil. Juristische Personen des öfftl. Rechts erhalten ihren Namen durch Verleihung, juristische Personen des Privatrechts durch Selbstbeilegung. Der Namensträger hat das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch seines Namens. Wird das N. von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so steht dem Namensträger ein Unterlassungsanspruch zu (§12 BGB); er kann also Beseitigung einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung verlangen u. sich bei Wiederholungsgefahr gegen künftige Rechtsverletzungen zur Wehr setzen. Da das N. als absolutes Recht geschützt ist, begründet seine schuldhafte Verletzung ausserdem einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB).
Name
Familienrecht: betrifft zum einen die Wahl des Ehenamens (Ehename), zum anderen die Namensgebung für ein Kind. Das Kind erhält nach § 1616 BGB den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes, § 1617 Abs. 1 BGB. Eine Kombination beider Namen der Eltern ist nicht gestattet. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (§ 1617a BGB). In letztgenanntem Fall ist es aber auch möglich, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils gibt. Dies bedarf der Zustimmung des anderen Elternteils. Wird die gemeinsame Sorge erst nachträglich begründet, können die Eltern den Kindesnamen im Einvernehmen neu festlegen. Eine sog. Einbenennung ist nach § 1618 BGB möglich. Dies betrifft den Fall, dass ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Person heiratet, die nicht Elternteil ist, und die Ehegatten dem Kind den Familiennamen geben wollen. Allerdings muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind selbst der Einbenennung zustimmen. Diese Zustimmung kann durch eine Einwilligung des Familiengerichts ersetzt werden, das bei seiner Entscheidung das Kindeswohl zu berücksichtigen hat. Zivilrecht: Recht zum Gebrauch eines Namens, das als absolutes Recht - vor Beeinträchtigungen (durch Namensbestreitung oder Namensanmaßung) durch einen Beseitigung- und Unterlassungsanspruch (§ 12 BGB) geschützt ist. Geschützt ist der Name von natürlichen Personen, juristischen Personen und sonstigen, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.
Im Geschäftsverkehr kann sich ein Schutz der Unternehmensbezeichnung oder sonstigen Benennungen zusätzlich aus anderen (spezielleren) Vorschriften ergeben (insbes. § 37 HGB, § 15 MarkenG).
Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer Person, die ihr kraft Gesetzes (sog. Zwangsname, z. B. bürgerlicher Name) oder aufgrund freier eigener Wahl (sog. Wahlname, z.B. Pseudonym oder Handelsfirma) anhaftet.
Das N. ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Durch den Namen wird die Person (auch die juristische Person sowie Personengesellschaften, z. B. die offene Handelsgesellschaft, oder der nicht rechtsfähige Verein) von anderen Rechtssubjekten unterschieden. Über den Erwerb des Namens und das Recht zur Führung Name der Familie, Vorname, juristische Person, Verein, Firma, Domain-Name, Internationales Privatrecht (2 a). Über Adelsprädikate s. dort. Den Schutz des N. genießen neben dem bürgerlichen Namen auch ein Künstler- oder Deckname (Pseudonym), die Führung eines Wappens sowie bei entsprechender Verkehrsgeltung auch schlagwortartige Bezeichnungen (z. B. „HaKo“ als Abkürzung des Namens Hans Kohl) und Telegrammadressen, nicht aber Bezeichnungen auf Grund von Titeln, Orden und sonstigen Ehrenzeichen. Der Name bleibt - außer bei gesetzlich zulässiger Namensänderung - bis zum Tod unverändert.
Das N. ist nach § 12 BGB in doppelter Hinsicht geschützt. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Störer Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Es handelt sich hierbei um einen beseitigenden Unterlassungsanspruch (actio negatoria), der nur rechtswidriges, nicht auch schuldhaftes Handeln voraussetzt. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen (Wiederholungsgefahr), so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen (vorbeugender Unterlassungsanspruch). Liegt ein Verschulden vor, so kann zudem aus unerlaubter Handlung Schadensersatz verlangt werden. Eine Verletzung des N. eines anderen kann auch bei Führung des eigenen Namens gegeben sein, wenn dadurch der ältere allgemein bekannte Name des anderen beeinträchtigt wird. Für die praktisch wichtigsten Fälle, nämlich die Benutzung einer (abgeleiteten) Firma und einer Marke zu Wettbewerbszwecken gelten Sondervorschriften (Firma, Marke, unlauterer Wettbewerb; s. a. Domain-Name). Die Firma insbes. als Handelsname des Kaufmanns hat eine spezielle Ausgestaltung im Handelsrecht erhalten; s. dort über deren Voraussetzungen, Übertragung und Schutz gegenüber missbräuchlicher anderweitiger Verwendung. Die Gedanken des Schutzes des N., namentlich durch den Unterlassungsanspruch, wurden von der Rspr. auf den Schutz aller absoluten Rechte - z. B. Eigentum, Persönlichkeitsrecht, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb - gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen ausgedehnt (unerlaubte Handlung, 2 a, Unterlassungsanspruch).
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