Ordnungsmittel

eine der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Durchführung eines Verfahrens dienende gerichtliche Maßnahme, mit der ein Verhalten geahndet (insbes. ungebührliches Verhalten vor Gericht) oder erzwungen werden soll. O. sind Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld (i. d. R. zwischen 5 und 1000 DM; im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a. auch das Zwangsgeld) und (oft ersatzweise) Ordnungshaft (i.d.R. zwischen 1 Tag und 6 Wochen).

(Art. 5 ff. EGStGB) ist das der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Durchführung von Verfahren durch Ahndung oder durch Erzwingung eines Verhaltens dienende Mittel, das insbesondere zur Ahndung ungebührlichen Verhaltens vor Gericht angeordnet werden kann. Ein O. wird in zahlreichen Verfahrensgesetzen angedroht (z. B. §§ 380, 890 ZPO). O. sind im Einzelnen Entfernung aus dem Sitzungszimmer, Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Die Befugnis, O. festzusetzen, endet mit dem Abschluss der Hauptverhandlung.

Maßnahmen zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrens. Ordnungsmittel sind Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Die Verhängung von Ordnungsmitteln kann erfolgen gegen
— die nicht erschienene Partei bzw. nicht erschienene Beteiligte bei Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 141 Abs. 3 ZPO, § 95 Abs. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 FGO),
— einen trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgebliebenen Zeugen (§380 ZPO — ggf. i. V. m. §98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG, § 82 FGO, § 51 StPO). Im Strafprozess besteht gleichzeitig die Möglichkeit, einen Vorführungsbefehl (Vorführung) oder einen Haftbefehl zu erlassen.
— einen Zeugen, der seiner Aussage- oder Eidespflicht bei einer richterlichen Vernehmung nicht nachkommt (§390 Abs. 1 ZPO — ggf. i. V. m. §98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG, § 70 Abs. 1 StPO). Im Strafprozess kann in diesem Fall auch Beugehaft
angeordnet werden. Über den Verweis in § 161 a Abs. 2 StPO kann Ordnungsgeld auch von der
Staatsanwaltschaft bei Ausbleiben oder Aussageverweigerung in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung verhängt werden; die ersatzweise Ordnungshaft kann nur durch den Richter verhängt werden.
— einen Sachverständigen, der vor Gericht oder zu einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (§ 409 Abs. 1 ZPO — ggf. i. V. m. § 98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG, § 161 a StPO) nicht erscheint oder die Erstattung des Gutachtens verweigert (§§ 409 Abs. 1, 411 Abs. 2 ZPO — ggf. i. V. m. § 98 VwGO, § 118 Abs. 1 SGG, § 77 Abs. 1 S. 2 StPO),
— Personen, die die Herausgabe von Beweisgegenständen verweigern (§ 95 Abs. 2 StPO).
— Personen, die eine körperliche Untersuchung verweigern (§ 81 c Abs. 6 StPO)
— sowie im Rahmen sitzungspolizeilicher Maßnahmen (§§ 178 ff. GVG, ggf. i. V. m. § 55 VwGO, § 61 Abs. 1 SGG, § 52 Abs. 1 FGO). Dabei ist jedoch die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Verteidiger unzulässig (OLG Hamm, StV 2004, 69).

sind - zum Unterschied von Kriminalstrafen (Strafrecht, 1 b) und Disziplinarmaßnahmen - solche gerichtlichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, bei Personen bestimmte Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zu erzwingen oder Ungehorsam und Ungebühr in einem Verfahren zu ahnden. Beispiele s. i. E. Beugemittel, Ungebühr vor Gericht. O. sind das Ordnungsgeld (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. a. auch das Zwangsgeld) und - vielfach ersatzweise - die Ordnungshaft (Zwangshaft). Nach Art. 6 EGStGB kann mangels spezieller Regelung Ordnungsgeld von 5 EUR bis 1000 EUR oder - ggf. ersatzweise - Ordnungshaft von 1 Tag bis 6 Wochen festgesetzt werden (letztere nicht gegen Sachverständige u. Schöffen). Abweichendes gilt z. B. in der Zwangsvollstreckung (Unterlassungsanspruch; Zwangshaft zulässig bis zu 6 Monaten) oder bei der Kindesherausgabe (Zwangsgeld bis zu 25 000 EUR, Zwangshaft bis zu 6 Monaten, § 89 FamFG). O. wegen Ungehorsams gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen sind auch in zahlreichen Nebengesetzen angedroht. Soweit sie früher als Ordnungsstrafen o. Ä. bezeichnet wurden, sind sie nun als Ordnungswidrigkeiten nur noch mit Bußgeld bedroht. S. a. Erzwingungshaft, Zwangsmittel. Zu O. an der Schule Ordnungsmaßnahmen.




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