Fluchtlinie

Dient planmässiger Anlegung von Strassen und Plätzen. Während Strassenf.n das öffentliche Strassengrundstück von privaten Anliegergrundstücken trennen, bildet Bauf. die bauliche Begrenzungzur Strasse hin.

Baulinie

Der in früheren Gesetzen (z. B. preuß. FluchtlinienG vom 2. 7. 1875/28. 3. 1918) verwendete Begriff F. ist im geltenden Bundesrecht ersetzt durch Baulinie. Er findet sich vereinzelt noch im Landesrecht für die Abgrenzung von Straßen- und Anliegergrundstücken.




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