Formularprozess

In der klassischen Zeit des -«römischen Rechts wurde (17 v. Chr. durch Gesetz von Augustus) das Legisaktionenverfahren vom F. abgelöst. Auch er durchläuft die zwei Verfahrensabschnitte. Jedoch verzichtet der F. auf die feierlichen Spruchformeln und die damit für die Parteien verbundenen Risiken, wenn die Formeln nicht richtig gewählt oder gesprochen wurden. Vor dem Prätor konzentriert sich das Verfahren auf die Prozessformel, die er als Ergebnis seiner Tätigkeit schriftlich niederlegt. Sie enthält den Streitfall, insbes. die genau formulierten Rechtsfragen, über die der Privatrichter anschliessend die Beweise erheben soll, um zum Urteil zu kommen. Damit die Parteien an das kommende Urteil gebunden sind, haben sie sich ihm zuvor in der litis contestatio (Streitbezeugung) zu unterwerfen.




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