Freiheit und Gleichheit

zwei Gewährleistungen mit Verfassungsrang, stehen in einem Spannungsverhältnis, das nicht zuletzt dem richterlichen Verfassungsinterpreten zwecks praktischer Konkordanz schwierige Entscheidungen abverlangt. Zum Urgegensatz beider Prinzipien bemerkt Goethe: "Gesetzgeber oder Revolutionärs, die Gleichsein und Freiheit zugleich versprechen, sind Phantasten oder Charlatans".




Vorheriger Fachbegriff: Freiheit des Menschen | Nächster Fachbegriff: Freiheit, persönliche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen