Freiwilligkeit

Strafrecht: subjektives Erfordernis für Rücktritt vom Versuch und für tätige Reue. Die Freiwilligkeit wird von der h. M. anhand psychologisierender Kriterien ermittelt. Freiwillig handelt danach, wer durch autonome Motive zur Rückkehr in die Legalität veranlasst wird. Ein Anstoß von außen — z.B. gutes Zureden — oder sittlich anstößige Motive — das Ziel auf einfacherem Weg erreichen zu können — schließen die Freiwilligkeit nicht aus, solange der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse” ist. Erst wenn die zum Aufgeben hindrängenden Motive den Täter zur Umkehr zwingen — z. B. weil er kein Blut sehen kann, ist die Freiwilligkeit abzulehnen.




Vorheriger Fachbegriff: Freiwillige Versicherung | Nächster Fachbegriff: Freiwilligkeitsvorbehalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen