FreiwilligkeitStrafrecht: subjektives Erfordernis für Rücktritt vom Versuch und für tätige Reue. Die Freiwilligkeit wird von der h. M. anhand psychologisierender Kriterien ermittelt. Freiwillig handelt danach, wer durch autonome Motive zur Rückkehr in die Legalität veranlasst wird. Ein Anstoß von außen — z.B. gutes Zureden — oder sittlich anstößige Motive — das Ziel auf einfacherem Weg erreichen zu können — schließen die Freiwilligkeit nicht aus, solange der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse” ist. Erst wenn die zum Aufgeben hindrängenden Motive den Täter zur Umkehr zwingen — z. B. weil er kein Blut sehen kann, ist die Freiwilligkeit abzulehnen.
Weitere Begriffe : Friedliche Versammlung | qualifizierte Schriftformklausel | Meldewesen |
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