tätige Reue
im Strafrecht der Rücktritt vom beendigten - Versuch einer Straftat. Setzt die freiwillige Verhinderung der Tatvollendung durch den Täter voraus (z.B. Täter entfernt den in Tötungsabsicht vergifteten Kaffee wieder, bevor ihn das Opfer getrunken hat) oder wenigstens - falls die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird - das freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern; führt zu Straffreiheit. Ausnahmsweise gibt es auch noch nach Eintritt des Taterfolges die Möglichkeit zu t.R. (z.B. nach Brandstiftung durch Löschen des Brandes vor dessen Ausbreitung), die z.T. strafbefreiend wirkt, z.T. aber auch nur die Möglichkeit der Strafmilderung oder einer Einstellung des Verfahrens vorsieht.
ist eine Handlung, durch die ein Täter nach einer auf den strafbaren Erfolg ausgerichteten Tathandlung vor ihrer Entdeckung durch andere den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörenden Erfolgs durch eigene Tätigkeit verhindert (§ 46 Nr. 2 StGB). Rücktritt vom Versuch. Es handelt sich also um die Fälle, in denen die Tathandlung abgeschlossen, der Erfolg noch nicht eingetreten ist (z.B. Täter hat vergifteten Kaffee zubereitet, beseitigt diesen aber, bevor das Opfer davon getrunken hat); Täter bleibt straflos. - Besondere Arten der tätigen Reue: Berichtigung der Aussage nach fahrlässigem Falscheid (§ 163 Abs. 2 StGB), Löschen des Brandes nach Brandstiftung vor Ausbreitung des Feuers (§ 310 StGB), Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 395, 404 AO), ein Verbrechen verhindert, nachdem er hierzu einen anderen anzustiften versucht oder sich selbst gegenüber anderen zur Begehung eines Verbrechens bereit erklärt hat, Widerruf der Bereiterklärung zu einem Verbrechen (§ 49a Abs. 3 StGB); ein Unterfall der tätigen Reue ist auch z. B. Meldung eines Landesverrat begangenen Täters bei einer deutschen Behörde unter Darlegung des gesamten Wissens, wenn er seine landesverräterische Tätigkeit aufgegeben hat (§ 98 Abs. 2 StGB). Bei den genannten Einzelfällen kann von Strafe abgesehen werden.
Versuch.
Reue, tätige
Sammelbegriff für „Rücktritt” von der tatbestandlich vollendeten Straftat. Gesetzlich uneinheitlich geregelt im Besonderen Teil des StGB oder im Nebenstrafrecht, zumeist im Sachzusammenhang mit Delikten, die Vorbereitungshandlungen, Unternehmen (vgl. Unternehmensdelikte, echte) oder abstrakte Gefährdungen unter Strafe stellen.
Z.B. §§ 83a, 142 Abs. 4, 158, 239a Abs. 4, 306 e, 320 StGB.
Eine Rechtsanalogie bei allen strukturähnlichen Gefährdungsdelikten, die keine Regelung zur tätigen Reue enthalten (z. B. § 323 a StGB), ist nicht anerkannt.
Trotz unterschiedlicher deliktsspeziflscher Ausprägungen entsprechen die gesetzlichen Regeln der tätigen Reue im Kern denen des Rücktritts vom beendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 S.1 2. Alt., S.2 StGB. Von ihren Rechtsfolgen her kann die tätige Reue als fakultativer (z. B. § 320 Abs. 1 StGB) oder obligatorischer Strafmilderungsgrund (z. B. § 142 Abs. 4) oder als Grund zum Absehen von Strafe (z.B. § 158 StGB) ausgestaltet sein.
ist eine Handlungsweise, durch die der Straftäter sich nach Abschluss der Tathandlung, aber vor Eintritt des zum Tatbestand einer Straftat gehörenden Erfolgs durch dessen Verhinderung Straflosigkeit verdient (§ 24 StGB). Es handelt sich also um die Fälle, in denen die Versuchshandlung beendet, der Erfolg aber noch nicht eingetreten ist (der Täter beseitigt den in Tötungsabsicht vergifteten Tee, bevor das Opfer ihn getrunken hat). Insofern steht die t. R. im Gegensatz zum Rücktritt von der Durchführung des noch nicht beendeten Versuchs. Voraussetzung für die Straflosigkeit wegen t. R. ist, dass der Täter freiwillig (dazu Rücktritt) den Eintritt des Erfolgs abgewendet hat. Die t. R. ist persönlicher Strafaufhebungsgrund, wirkt also für den Teilnehmer (Mittäter, Anstifter, Gehilfen) nicht, wenn dieser nicht selbst i. S. der Erfolgsabwendung tätig wird. Andererseits wirkt, wenn die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet wird, schon das freiwillige und ernsthafte Bemühen um die Verhinderung strafbefreiend. Ausnahmsweise wirkt t. R. auch nach Eintritt des Erfolgs noch strafbefreiend, so bei Berichtigung der Aussage nach fahrlässigem Falscheid (§ 161 II StGB), nach Brandstiftung durch Löschen des Brandes vor dessen Ausbreitung (§ 306 e StGB), bei weiteren gemeingefährlichen Straftaten durch Abwenden der Gefahr vor Entstehung erheblichen Schadens (§§ 314 a III, 320 III StGB) und bei Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung (§ 371 AO). Dagegen eröffnet in manchen Fällen des Hochverrats oder der Rechtsstaatsgefährdung t. R. nur die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe (§§ 83 a, 84 V, 85 III, 87 III StGB), ebenso bei Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen und anderen gemeingefährlichen Straftaten (§§ 314 a II, 320 II StGB). Bei einigen Staatsschutzdelikten hat t. R. zwar keine Strafbefreiung zur Folge, kann aber die Einstellung des Verfahrens begründen (§ 153 e StPO); Opportunitätsprinzip.
Vorheriger Fachbegriff: tätig | Nächster Fachbegriff: Tätigkeit