Fremder

ist der nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes habende Mensch. Für den Fremden gilt, abgesehen vom besonderen Fremdenrecht, grundsätzlich das allgemeine staatliche Recht. In älteren Zeiten war der Fremde vielfach rechtlos. Asyl Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005




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