Fremdenrecht
das innerstaatliche Recht, das die Rechtsstellung der Ausländer und Staatenlosen regelt. Ausländergesetz, Heimatlose Ausländer.
die Gesamtheit der für Ausländer geltenden inländischen Rechtsnormen. Sie sind vom GG durch bestimmte Menschenrechte fundiert, während in älteren Zeiten der Fremde vielfach rechtlos war. Indessen hat der Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Differenzierung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten - gegenüber Ausländern eine grössere Gestaltungsfreiheit als gegenüber Deutschen. Auch unbeschadet des menschenrechtlichen Gleichheitssatzes darf er Unterschiede machen zwischen Personen mit und solchen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Das demokratische Wahlrecht z.B. bleibt dem Ausländer im Inland versagt. Einzelheiten des Ausländerrechts - wie Einreise, Aufenthalt, Ausweisung, Abschiebung und Asyl - regelt vor allem das Ausländergesetz. Zwar können sich auch Fremde auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen, jedoch nur im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung. Demgemäss ist der Gesetzgeber grundsätzlich zu Vorschriften z.B. über Aufenthalt und Ausweisung von Fremden befugt. Dabei hat er allerdings das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, insbesondere auch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
ist die Gesamtheit der die Stellung der Fremden ( Ausländer) betreffenden Rechtssätze. Es ist insbesondere im Ausländergesetz enthalten. Globalisierung und Menschenrechtsanerkennung legen tendenziell Gleichstellung nahe. Lit.: Renner, G., Ausländerrecht, 8. A. 2005; Dollinger, F. , Ausländerrecht, 3. A. 2006
ist der inzwischen überholte Begriff für diejenigen Rechtsvorschriften, die sich mit der Rechtsstellung der Ausländer befassen.
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