Fremdrentensind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Grund des Fremdrentengesetzes vom 25. 2. 1960 (BGBl. I 93) m. spät. Änd. an Vertriebene, heimatlose Ausländer und sonstige im § 1 FRG genannte Personen gewährt werden. Hierbei werden bestimmte bei einem Versicherungsträger außerhalb der BRep. zurückgelegte Versicherungszeiten sowie bestimmte Beschäftigungszeiten angerechnet. In den neuen Ländern gilt das F.gesetz nicht (Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 17 EinigV).
Weitere Begriffe : Ältestenrat | Betriebsgrößenklasse | Namensehe |
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