Fremdrentengesetz

Nach dem Zweiten Weltkrieg stellte sich für viele Vertriebene und Flüchtlinge das Problem, dass sie lange Zeit bei ausländischen Versicherungsträgern Beiträge entrichtet hatten, jedoch nicht mehr in den Genuss der entsprechenden Leistungen gelangten. Die später erworbenen Ansprüche bei deutschen Versicherungsanstalten waren entsprechend niedrig. Ziel des Fremdrentengesetzes ist es, Vertriebene und Flüchtlinge sowie Spätaussiedler so zu stellen, als ob sie ihre gesamte Arbeitsleistung in Deutschland erbracht hätten. Das Gesetz bestimmt, dass die Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die den Angehörigen der betreffenden Bevölkerungsgruppe bei ihren ehemaligen ausländischen Versicherungsträgern angerechnet wurden, in das deutsche Renten- und Unfallversicherungssystem einzugliedern sind.

§§ 5, 14 FRG

Siehe auch Rentenversicherung, gesetzliche




Vorheriger Fachbegriff: Fremdrenten | Nächster Fachbegriff: Fremdrentenrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen