Fundunterschlagung

Ob derjenige eine (strafbare) Unterschlagung begeht, der eine Sache, die er findet, mit dem Willen, sie sich zuzueignen, an sich nimmt, war zuweilen bestritten, da hier die Zueignung der Erlangung des Gewahrsams nicht nachfolgt, sondern mit ihr zusammenfällt. Heute wird allgemein anerkannt, dass es sich bei der F. um eine echte Unterschlagung handelt.




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