Fußgängerbereich

ist eine Fußgängern vorbehaltene Verkehrsfläche (Anl. 2 Nr. 21 zu § 41 I StVO). Durch Zusatzzeichen zugelassene Fz. müssen die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen und dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Fahrgeschwindigkeit.




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