Fahrgeschwindigkeit
1.
Jeder Fahrzeugführer, also auch der Radfahrer, hat nach § 3 StVO die F. so einzurichten, dass er jederzeit seinen Verkehrspflichten genügen und notfalls das Fz. rechtzeitig anhalten kann. Maßgebend sind insbes.: Sichtweite (häufig eingeschränkt durch Witterung oder Dunkelheit), Übersichtlichkeit der Straße, Beschaffenheit der Fahrbahn, Zustand des Fz. (Reifen, Bremsen, Beleuchtung), Fahrtüchtigkeit des Fahrers (Ausfallerscheinungen, Mangel an Übung), Verkehrsdichte, besondere Gefahrenquellen (Baustellen, Schulausgänge) u. a. m. Besondere Vorsicht ist an unübersichtlichen Stellen, höhengleichen Bahnübergängen, Fußgängerüberwegen (Fußgänger) sowie gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen geboten; an Straßen mit Vorfahrt und Überwege darf nur mit mäßiger F. herangefahren werden, und an Überwegen ist notfalls zu halten, um den Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen. An Haltestellen öff. Verkehrsmittel darf an Fahrgästen, die auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen wollen, grundsätzlich nur mit Schrittgeschwindigkeit und gehörigem Abstand vorbeigefahren werden; nötigenfalls ist ihnen das ungefährdete Ein- und Aussteigen durch Warten zu ermöglichen (§ 20 StVO). Über den Anhalteweg Bremsen (3).
2.
Die Höchstgeschwindigkeit (§§ 3, 18 V StVO) beträgt, soweit sie nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist:
a) in geschlossenen Ortschaften (die Grenzen werden durch Ortstafeln oder eindeutig geschlossene Bauweise bestimmt) 50 km/h;
b) außerhalb geschlossener Ortschaften
aa) für Pkw und andere Kfz. bis 3,5 t 100 km/h;
bb) für Pkw und andere Kfz. bis 3,5 t mit Anhänger, Kfz. über 3,5 t bis 7,5 t und Omnibusse 80 km/h; für Kfz. bis 3,5 t mit Anhänger unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Omnibusse 100 km/h;
cc) für sonstige Kfz. mit Anhänger, Kfz. über 7,5 t und Omnibusse mit Fahrgästen ohne Sitzplätze 60 km/h;
c) auf Autobahnen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Kraftfahrstraßen mit getrennten Fahrbahnen oder mindestens 2 Fahrspuren für jede Richtung außerhalb geschlossener Ortschaften
aa) für Pkw keine Höchstgeschwindigkeit; empfohlen ist aber eine Autobahn-Richtgeschwindigkeit von nicht mehr als 130 km/h (VO vom 21. 11. 1978, BGBl. I 1824);
bb) für bestimmte Omnibusse 100 km/h;
cc) für Pkw, Lkw, Wohnmobile und Zugmaschinen jeweils mit Anhänger, Omnibusse und Kfz über 3,5 t, ausgenommen Pkw, 80 km/h;
dd) für Krafträder mit Anhänger und Omnibusse mit Fahrgästen ohne Sitzplätze 60 km/h;
d) nach der Art des Fz. für Kfz. mit Schneeketten 50 km/h, für Fz. mit Vollgummi- oder Eisenreifen oder Gleisketten s. § 36 V StVZO;
e) nach den Sichtverhältnissen: bei Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen von weniger als 50 m 50 km/h.
3.
Durch Verkehrszeichen kann in geschlossenen Ortschaften für alle Fz. eine F. über 50 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und bestimmte Kfz. eine F. von über 100 km/h gestattet werden. Außerdem kann eine MindestF. vorgeschrieben werden. Die zulässigen F.en können durch Verkehrszeichen herabgesetzt werden für Strecken, Zonen mit einer Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Tempo 30-Zone) oder weniger, verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche, verkehrsberuhigte Bereiche, Fahrradstraßen und Fußgängerbereiche. Kriterien für die Anordnung sind insbes. die Verkehrssicherheit, der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und die Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (s. § 45 I-I d StVO). In geschlossenen Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen mit Tempo 30-Zonen zu rechnen (§ 39 I a StVO).
4.
Überschreiten der zulässigen F. ist in § 49 StVO, § 24 StVG mit Geldbuße bedroht; ebenso aber ungewöhnlich langsames Fahren mit Kfz., das den Verkehr behindert (§ 3 II StVO). Die Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze, z. B. zur Rettung eines lebensgefährlich Erkrankten, kann durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Wer an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen od. -einmündungen od. Bahnübergängen grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte gefährdet, wird wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft.
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