Fußgängerzone

(Fußgängerbereich): Fußgängern vorbehaltene Verkehrsfläche (vgl. Zeichen 242 zu § 41 Abs. 2 Nr.5 StVO). Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Die Schaffung von Fußgängerzonen in einer bislang dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmeten Straße erfolgt durch Teileinziehung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls (§2 Abs. 4 FStrG, Widmung).




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