GASP

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik). Nach Art. 2 IV AEUV ist die Europäische Union (EU) dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu erarbeiten und zu verwirklichen. Nach Art. 23 ff. EUV (EU-Vertrag) gelten für die GASP besondere Bestimmungen. Die GASP lässt die Kompetenz der Mitgliedstaaten auf dem Feld der Außen- und Sicherheitspolitik unberührt und tritt lediglich daneben. Geleitet wird die GASP von einem „Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“.




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