Europäische Union (EU)

1.
Die EU ist nach Art. 1 und 3 des EU-Vertrages (EUV) ein Zusammenschluss der Völker Europas. Ziel der EU ist es, Frieden, werte und Wohlergehen dieser Volker zu fördern. Werte der EU sind insbesondere Achtung der Menschenwürde, Freiheit (Freiheit, persönliche), Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz), Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Rechtsstaat). Die EU errichtet einen Binnenmarkt (Binnenmarkt, europäischer) und eine Wirtschafts- und Währungsunion. Die EU wahrt den Reichtum ihrer kulturellen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. Die 27 Mitgliedstaaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

2.
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union sind der EU-Vertrag (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

3.
EU war ursprünglich die Bezeichnung für die institutionalisierte politische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der früheren Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags über die EU v. 7. 2. 1992 (Vertrag von Maastricht). Die ältere Europäische Gemeinschaft blieb neben der durch den Vertrag von Maastricht geschaffenen EU weiter bestehen. Die EU hatte zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im Grunde war es nur eine Regelung über die Zusammenarbeit souveräner Staaten auf bestimmten Gebieten. Erst durch den Vertrag von Lissabon wurden Europäische Gemeinschaft und EU zur EU in der heutigen Form zusammengeführt. Die EU verfügt nun über eine eigene Rechtspersönlichkeit und stellt eine besondere Form der Staatenverbindung, nämlich einen Staatenverbund, aber noch keinen Bundesstaat dar. I.E.s. Europäische Integration.

4.
Organe der EU sind der Europäische Rat, der Rat der EU, die Europäische Kommission, das Europäisches Parlament, und der Europäischer Gerichtshof; zum Erlass eigener Rechtsnormen der EU s. Europäische Gesetzgebung.

5.
Die Zuständigkeiten der EU sind in EU-Vertrag (EUV) und im AEUV geregelt. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der EU gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I EUV). Nach diesem Grundsatz wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen übertragen haben; alle anderen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten (Art. 5 II EUV). Man unterscheidet ausschließliche Zuständigkeiten (Art. 2 I AEUV) und geteilte Zuständigkeiten (Art. 2 II AEUV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Subsidiarität) wird die Union in den Bereichen der geteilten Zuständigkeit nur tätig, wenn die Ziele der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können (Art. 5 III EUV). Die ausschließlichen Zuständigkeiten sind in Art. 3 AEUV, die geteilten Zuständigkeiten in Art. 4 AEUV geregelt (s. AEUV, 2).

6.
Es besteht eine eigene Unionsbürgerschaft; Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Art. 20 I EUV).

7.
Die Vereinbarkeit der Gründung der EU mit deutschem Verfassungsrecht war bereits Gegenstand der Entscheidung des BVerfG v. 12. 10. 2003 (NJW 1993, 3047). Das BVerfG bezeichnete die Europäische Gemeinschaft und die EU dort als Staatenverbund (Staatenverbindung). Das BVerfG betonte die abgeleitete demokratische Legitimation der Europäischen Gemeinschaft, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (im Gegensatz zur Souveränität) und daraus folgende Überprüfungsmöglichkeiten auf die Einhaltung von Zuständigkeiten und Handlungsschranken. Im U. v. 30. 6. 2009 (Lissabon-Entscheidung; NJW 2009, 2267) stellt das BVerfG nochmals klar, dass es sich bei der EU um einen Staatenverbund handelt, dessen Zuständigkeiten sich aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ergeben; bei der EU und ihrem Recht handelt es sich daher um ein abgeleitetes Institut, das nicht kraft eigener Souveränität, sondern erst kraft des nationalen Zustimmungsgesetzes für Deutschland Rechtswirkungen entfalten kann. Mit dieser Maßgabe könne auch der Vertrag von Lissabon als verfassungsgemäß angesehen werden.

(Abk.: EU)
Bedeutendste Fortentwicklung der Europäischen Gemeinschaften (EG) durch den am 7. Februar 1992 in Maastricht von den 12 EG-Ländem Unterzeichneten Vertrag. Dieser Vertrag über die EU bildet die Grundlage für den erneuerten EWG-Vertrag ( Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), der künftig EG-Vertrag heißt. Die übrigen Gemeinschaftsverträge ( Europäische Gemeinschaften) gelten weiter. Der Vertrag über die EU, der während einer Übergangszeit von 12 Jahren in drei Abschnitten verwirklicht werden soll, beschränkt sich nicht auf den wirtschaftlichen Bereich, sondern sieht auch eine einheitliche europäische Währung ( Europäische Währungseinheit) sowie die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vor. Außerdem werden Bereiche der Innen- und Justizpolitik einbezogen. Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats wird gleichzeitig Unionsbürger.

(1. 11. 1993) ist die aus der Europäischen Gemeinschaft (bzw. aus den Europäischen Gemeinschaften) entwickelte politische Union der Europäischen Gemeinschaft. Sie beruht auf der (bzw. den) weiter fortbestehenden europäischen Gemeinschaft(en) mit ihrem gesamten bisherigen Rechtsbestand (und ihren Rechtspersönlichkeiten) sowie der angestrebten Wirtschaftsunion und Währungsunion, auf der (durch den Vertrag von Maastricht) vereinbarten neuen gemeinsamen Außenpolitik und Sicherheitspolitik sowie auf der gleichfalls neu vereinbarten Zusammenarbeit in der Innenpolitik und Rechtspolitik (3 bzw. 5 Säulen, Dach oder Mantel der Europäischen Gemeinschaft). Sie ist als juristische Person anzusehen, die mit (der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof, dem Ministerrat der Europäischen Union und dem Rat der Europäischen Union) über ein eigenes Organ und über vier geliehene Organe verfügt (str.). Die drei bzw, zwei Europäischen Gemeinschaften sind nicht Mitglieder der Europäischen Union, können aber als Glieder angesehen werden. Durch den am 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Amsterdamer Vertrag wurden die bisherigen Verträge teilweise tiefgreifend abgeändert. Angestrebt wird jetzt auch ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Asylpolitik und Wanderungspolitik, europäischer Rechtsraum, unionsweite Kriminalitätsbekämpfung). 2004 hatte(n) Deutschland 82,5 Millionen Einwohner (17 Prozent), Frankreich 59,9 (12,4%), Großbritannien 59,5 (12,3%), Italien 57,5 (11,9%), Spanien 41 (8,5%), Polen 38,2 (7,9%), (Rumänien 21,7 [4,5%]), Niederlande 16,3 (3,4%), Griechenland 11,0 (2,3%), Portugal 10,5 (2,2%), Belgien 10,4 (2,1%), Tschechische Republik 10,2 (2,1%), Ungarn 10,1 (2,1%), Schweden 9,0 (1,9%), Österreich 8,1 (1,7%), (Bulgarien 7,8 [1,6%]), Dänemark 5,5 (1,1%), Slowakei 5,4 (1,1%), Finnland 5,2 (1,1%), Irland 4,0 (0,8%), Litauen 3,5 (0,7%), Lettland 2,3 (0,5%), Slowenien 2,0 (0,4%), Estland 1,4 (0,3%), Zypern 0,7 (0,2%), Luxemburg 0,5 (0,1%) und Malta 0,4 Millionen (0,1%) Einwohner von insgesamt 484,4 Millionen und damit nach dem vom 1. November an geltenden Vertrag von Nizza 29 Stimmen (8,4%), 29 (8,4%), 29 (8,4%), 29 (8,4%), 27 (7,8%), 27 (7,8%), (14 [4,1%]), 13 (3,8%), 12 (3,5%), 12 (3,5%), 12 (3,5%), 12 (3,5%), 12 (3,5%) 10 (2,9%), 10 (2,9%), (10 [2,9%]), 7 (2,0%), 7 (2,0%), 7 (2,0%), 7 (2,0%), 7 (2,0%), 4 (1,2%), 4 (2,2%), 4 (1,2%), 4 (1,2%), 4 (1,2%) und 3 (0,) %) von 345 Stimmen im Ministerrat. Am 17./18. Juni 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa verabschiedet und am 29. 10. 2004 unterzeichnet. Wegen des Widerstandes bei Volksabstimmungen in Frankreich und in den Niederlanden befindet er sich noch in der Schwebe. Lit.: Das Recht der Europäischen Union (Lbl.), hg. v. Grabitz, E./Hilf, M, 30. A. 2006; EU- und EG-Vertrag, hg. v. Lenz, C. u. a., 4. A. 2006; EU-Kommentar, hg. v. Schwarze, J., 2000; Geiger, R., Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4. A. 2004; Desax, M./Christen, C. /Schim van der Loejf, M., EG/EU-Recht - Wie suchen? Wo finden?, 2. A. 2001; Bieber, R./Epiney, A., Die Europäische Union, 6. A. 2004; EUV EGV Kommentar, hg.v. Calliess, C. u. a., 3. A. 2006; Hailbronner, K.AVilms, H., Recht der Europäischen Union (Lbl.), 2003; Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, hg.v. Rengeling, H. u.a., 2. A. 2003; Streinz, R., EUV/EGV, 2003; Pachinger, M., Die Völkerrechtspersönlichkeit der Europäischen Union, 2003; Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, hg. v. Groe- ben, H. v. d./Schwarze, J., 6. A. 2004; Hailbronner, K., Die Unionsbürgerschaft, NJW 2004, 2185; Cal- liess/C./Rujfert, M., Verfassung der Europäischen Union, 2006

, Abk. EU: europäische Dachorganisation (Staatenverbund); begründet am 1.11. 1993 durch den Vertrag von Maastricht. Die in Art. 2 EU-Vertrag niedergelegten Ziele der Union sind ausgerichtet auf eine Vertiefung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenschlusses der Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaften, auf eine Vertiefung der politischen Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Einführung der intergouvernementalen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Justiz- und Innenpolitik. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurde in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt. Die bestehenden Verträge wurden um weitere Tätigkeitsbereiche ergänzt. Kernstück war die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Im Bereich der Außen-und Sicherheitspolitik (GASP) wurde durch Art. 11 ff. EU-Vertrag die in der EPZ aufgenommene Zusammenarbeit in diesen Politikbereichen durch die Festlegung gemeinsamer Standpunkte und die Durchführung gemeinsamer Aktionen fortgeführt. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Verteidigungspolitik soll unter Einbeziehung der Westeuropäischen Union (WEU) erfolgen. Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres gem. Art. 29 ff. EU-Vertrag befasst sich vor allem mit der Ausländer- und Asylpolitik sowie der polizeilichen Zusammenarbeit auf einzelnen Gebieten der Schwerkriminalität durch die Gründung von Europol. Die Europäische Union ist verpflichtet, die Strukturprinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, des Föderalismus und der Subsidiarität zu achten (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 GG). Organe: Gemeinsame Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union sind der Rat, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof und der Europäische Rechnungshof. Besondere Unionsorgane sind der Europäische Rat (Europäischer Rat) und der Hohe Vertreter. Wichtigste Nebenorgane sind der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen.




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