Gebrechlichkeitspflegschaft
Pflegschaft für die Person und das Vermögen eines nicht unter Vormundschaft stehenden Volljährigen, der auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen seine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht selbst besorgen kann. Anordnung nur mit Einwilligung des Gebrechlichen, es sei denn, eine Verständigung mit ihm ist nicht möglich.
Für einen geschäftsfähigen Erwachsenen (Geschäftsfähigkeit) kann zur Besorgung von persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Pfleger bestellt werden, wenn er wegen körperlicher Gebrechen (z.B. blind, taub, stumm) diese nicht selbst besorgen kann, § 1910 BGB. Das gleiche gilt bei geistigen Gebrechen, wenn sie nur die Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindern; bei allgemeiner Unfähigkeit wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist dagegen zu entmündigen und ein Vormund (Vormundschaft) zu bestellen. Die G. darf nur mit Zustimmung des Gebrechlichen angeordnet werden, ausser wenn eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist, § 1910 BGB. Pflegschaft.
Betreuung (§§ 1896ff. BGB)
Betreuung (1).
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