Gebrauchtwagenkauf und Gebrauchtwagenverkauf
Beim Gebrauchtwagenkauf bzw. -verkauf schließt man einen normalen Kaufvertrag ab, wie ihn das Gesetz vorsieht. Daraus ergeben sich feste Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, selbstverständlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Vertragsinhalts und der einschlägigen Rechtsprechung.
EJ §§ 433 ff BGB
Tipps für den Gebrauchtwagenkäufer
Gebrauchtwagen werden sowohl von gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als auch von Privatpersonen verkauft. Abgesehen von der technischen Überprüfung des Wagens sollte man als Käufer folgende wichtige Regeln beachten:
* Der Verkäufer muss zum Verkauf berechtigt sein. Wenn er nicht selbst Eigentümer ist (Angaben im Fahrzeugbrief genau prüfen), sollte man sich von ihm eine schriftliche Verkaufsvollmacht zeigen lassen.
* Entschließt man sich zum Kauf, sollte man unbedingt einen schriftlichen Vertrag abschließen, der von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Mündliche Zusagen des Verkäufers, z. B. zur Unfallfreiheit, sollten darin aufgenommen werden. Entsprechende Vertragsformulare erhält man u. a. beim ADAC.
* Nach dem Kauf muss man den Wagen unverzüglich bei der Zulassungsstelle ummelden.
* Der Käufer sollte sich vom Verkäufer nicht nur die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel, sondern auch eine Quittung über den Erhalt der Kaufsumme geben lassen.
Form des Vertrags
Das Gesetz schreibt für den Gebrauchtwagenkauf keinen schriftlichen Vertrag vor; ein solcher ist aber dringend zu empfehlen, damit man das Geschäft später beweisen kann. Entsprechende Formulare gibt es beispielsweise beim ADAC. In den meisten Vertragsvordrucken wird die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, was rechtlich zulässig ist. Eine oft verwandte Klausel lautet: "Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung." Entdeckt der Erwerber später Mängel an dem Fahrzeug, so hat er nur dann die Möglichkeit, den Wagen zurückzugeben oder einen Nachlass vom Kaufpreis zu verlangen, wenn er belegt, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hat.
In der Praxis lässt sich dieser Nachweis äußerst schwer erbringen. Auch dann, wenn der Verkäufer falsche Zusicherungen gemacht hat, beispielsweise zu Hubraumgröße, Kilometerstand oder Unfallfreiheit, kann er sich nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen. Er muss den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen. Das Gleiche gilt, wenn er dem Käufer Mängel oder Anhaltspunkte für Schäden verschweigt. Dazu zählen keine altersbedingten Verschleißerscheinungen wie Durchrostungen an einem über zehn Jahre alten Fahrzeug (OLG Frankfurt/Main, DAR 1989, 463) und Ölverlust bei einem neunjährigen Kleinwagen (LG Mainz, zfs 1993, 159).
Anerkannte Mängel sind aber:
* das Fehlen der Betriebserlaubnis (keine Zulassung),
* ein Unterschied zwischen tatsächlicher und angegebener Kilometerleistung,
* falsche Angaben über Motoren, etwa Austauschmotoren,
* eine Abweichung der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen von der tatsächlichen Nummer des Fahrgestells,
* die frühere Verwendung des Fahrzeugs als Taxi oder Fahrschulwagen.
Bei Geschäften mit Gebrauchtwagen unter Privatpersonen geschieht es eher selten, dass der Gewährleistungsausschluss stillschweigend erfolgt. Eher möglich ist das vielmehr bei Autohändlern, die den alten Wagen eines Kunden beim Kauf eines neuen Fahrzeugs in Zahlung nehmen. Es kommt vor, dass der Verkäufer die Kilometerstandsanzeige so manipuliert ("frisiert"), dass sie einen geringeren Wert angibt, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Dabei handelt es sich um eine arglistige Täuschung. §§ 462 f BGB
Siehe auch Betrug
Verjährung von Ansprüchen
Das Recht auf Wandelung des Kaufvertrags bzw. auf Schadenersatz oder Minderung verjährt nach sechs Monaten. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist jedoch 30 Jahre.
§§ 195, 463, 477 BGB
Abzug für gefahrene Strecken
Wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht (Auto gegen Kaufpreiserstattung), kann der Verkäufer 0,67 % des Kaufpreises pro 1000km gefahrene Strecken einbehalten.
Probefahrt
Eine Probefahrt gibt dem Käufer häufig Aufschluss über den Zustand des Wagens, für den er sich interessiert. Fügt er dem Fahrzeug dabei einen Schaden zu, so haftet er dafür, soweit es sich um das Auto eines privaten Verkäufers handelt. Das gilt auch für leichte Fahrlässigkeit. Normalerweise ist der private Verkäufer nicht dazu verpflichtet, den Erwerber darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang für den Wagen eine Kaskoversicherung besteht. Anders kann es bei Wagen von gewerblichen Autohändlern sein; hier kommt bei leichter Fahrlässigkeit eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung in Betracht.
Reinking/Eggert, Rdnr. 1193
Fahrlässigkeit
Unfallwagen und Vorschäden
Ist dem Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ein Mangel oder ein früherer Unfall bekannt, so hat er dies gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Käufer ungefragt mitzuteilen. Ansonsten setzt er sich dem Vorwurf des argliStigen Verschweigens aus.
Als Unfallschaden definieren die Gerichte jede plötzliche, schnell vorübergehende Einwirkung auf ein Fahrzeug. Dies bezieht sich nicht allein auf Kollisionen im Straßenverkehr, sondern ebenso auf andere Vorgänge (OLG Hamm, DAR 1994, 402), z.B. die mutwillige Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch einen Dritten. Auch ein geringfügiger, fachgerecht reparierter Unfallschaden muss offenbart werden (Brandenburgisches OLG, zfs 1995, 297; ADAC- Mitteilung der Juristischen Zentrale Nr. 111.3/99). Allein wenn ein Unfall so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann, besteht für den Verkäufer keine Offenbarungspflicht. Das trifft aber lediglich auf sehr kleine Schäden an der Karosserie eines Fahrzeugs zu, also
hauptsächlich für solche am Lack. Blechschäden fielen bisher nicht darunter, selbst wenn sie keine nachteiligen Folgen hatten. In einem Fall belief sich der Reparaturaufwand nur auf 332,55 EUR; trotzdem erkannte der Bundesgerichtshof darin mehr als einen Bagatellschaden (BGH, NJW 1982, 1386).
Tipps für den Gebrauchtwagenverkäufer
Als Verkäufer sollte man diese Regeln beachten:
* Wer seinen Gebrauchtwagen verkaufen will, sollte einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen. Dabei empfiehlt es sich, unbedingt darauf zu achten, dass dieser einen so genann ten Gewährleistungsausschluss enthält.
* Wenn man ein gebrauchtes Auto verkauft, ist es sehr wichtig, den Käufer auf jeden Fall über Mängel oder Schäden, insbesondere auch über Unfallschäden des Wagens, vollständig und korrekt zu informieren. Eine Zusicherung über die Unfallfreiheit oder ähnliche Angaben sollte man nur machen, wenn man sich diesbezüglich völlig sicher ist. Möglicherweise hatte ja der Vorbesitzer einen Unfall, von dem man nichts weiß.
* Will der Käufer eine Probefahrt unternehmen, muss man vorher unbedingt prüfen, ob er überhaupt den erforderlichen Führerschein hat.
* Um das Geschäftsrisiko so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, möglichst Barzahlung bei Fahrzeugübergabe zu vereinbaren und den Fahrzeugbrief erst auszuhändigen, wenn man den vollen Betrag in Empfang genommen hat.
* Der Verkauf des Fahrzeugs muss der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und der Versicherung so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Falls der Käufer den Wagen nämlich nicht ummeldet, besteht zumindest die Gefahr, dass der bisherige Eigentümer weiterhin Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsprämien bezahlen muss. Wird ein ADAC-Kaufvertrag verwendet, findet man darin Postkarten an die Zulassungsstelle und die Versicherung, die man nur noch ausfüllen und abschicken muss.
Kauf eines nicht mehr neuen Wagens von einem Gebrauchtwagenhändler oder direkt vom bisherigen Fahrzeughalter. Meistens wird ein Haftungsausschluß vereinbart (bei einem Händler i. d. R. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Klausel gekauft wie besichtigt" schließt jedoch die Haftung für verborgene Mängel nicht aus. Ein Haftungsausschluß ist nichtig, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschweigt oder eine bestimmte Eigenschaft oder die Abwesenheit von Fehlern arglistig zusichert (z.B. durch wahrheitswidrige Antworten auf ausdrückliche Fragen des Käufers).
Gewährleistung (1 c), gutgläubiger Erwerb, Tausch.
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