Gefälligkeitsakzept, -wechsel Nimmt jemand einen Wechsel durch G.akzept lediglich zu dem Zweck an, ihn kreditfähig zu machen, so hat er im Verhältnis zu anderen Wechselverpflichteten Anspruch darauf, von seiner Wechselverbindlichkeit freigestellt zu werden. G.wechsel sind i. d. R. Finanzierungswechsel, als solche gültig und begründen die Haftung aus dem Wechsel gegenüber gutgläubigen Wechselinhabern.
Weitere Begriffe : Geschäftsverteilungsplan | Dienstbefehl | Priester |
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