Wechselverbindlichkeit

ist die Verpflichtung aus einem Wechsel. Der Aussteller, der den Wechsel einem Wechselnehmer übergibt, schliesst mit diesem einen sog. Begebungsvertrag ab: durch diesen wird zum einen die Wechselurkunde dem Nehmer zu Eigentum übertragen, zum ändern wird durch ihn die abstrakte W. des Ausstellers begründet (er haftet auf Annahme und Zahlung des Wechsels, Art. 9 WechselG). Legt der Wechselnehmer den Wechsel dem Bezogenen zur Annahme vor, so kommt es hier erneut zu einem Vertrag, durch den sich der Bezogene zur Zahlung verpflichtet, Art. 28 WechselG. Auch bei der Übertragung des Wechselrechts durch Indossament kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem die Wechselurkunde übereignet und die Haftung des Indossanten begründet wird, Art. 15 WechselG.

ist die Verpflichtung aus einem Wechsel. Bei einer W. werden Wechselsumme und Nebenansprüche (Art. 48, 49 WG) geschuldet oder es wird für die Bezahlung gehaftet. Hauptwechselschuldner ist der Akzeptant (Art. 28 WG; Akzept). Außerdem haften aus dem Wechsel der Aussteller (Art. 9 I WG), jeder Indossant (Art. 15 I WG) und der Wechselbürge (Art. 32 I WG). Alle Verpflichteten haften als Gesamtschuldner (Art. 47 I WG; Gesamtschuld).




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