Gehilfe, sukzessiver

Beihilfe zu einer Straftat zwischen Vollendung und Beendigung. Die Abgrenzung zur Begünstigung gemäß § 257 StGB vollzieht die Rspr. nach der inneren Willensrichtung des Unterstützenden. Wollte dieser dazu beitragen, die Tat erfolgreich zu Ende zu bringen, so liege Beihilfe vor; wollte der Unterstützende das vom Vortäter Erlangte nur gegen Entziehung sichern, so liegt eine Begünstigungshandlung vor.




Vorheriger Fachbegriff: Gehilfe | Nächster Fachbegriff: Gehilfenverhältnis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen