Gehilfe, sukzessiverBeihilfe zu einer Straftat zwischen Vollendung und Beendigung. Die Abgrenzung zur Begünstigung gemäß § 257 StGB vollzieht die Rspr. nach der inneren Willensrichtung des Unterstützenden. Wollte dieser dazu beitragen, die Tat erfolgreich zu Ende zu bringen, so liege Beihilfe vor; wollte der Unterstützende das vom Vortäter Erlangte nur gegen Entziehung sichern, so liegt eine Begünstigungshandlung vor.
Weitere Begriffe : Scheidungsverträge | Häuslicher Wirkungskreis | Zahlungsverbot |
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