Entziehungist die Entfernung durch einen anderen. E. des Besitzes (§ 858 BGB) ist die vollständige und andauernde Beseitigung der Sachherrschaft des Besitzers. Sie ist ein Tatbestandsmerkmal der verbotenen Eigenmacht. Im Strafrecht ist die E. Minderjähriger gegenüber Eltern, Elternteilen, Vormündern oder Pflegern strafbar (§ 235 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Sie liegt auch vor, wenn der allein sorgeberechtigte Elterteil dem nur umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.
Weitere Begriffe : Absprache im Strafverfahren | Fahrerlaubniserteilung | Kaufmann |
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