Gehör
rechtliches Gehör.
ist allgemein das Hören oder Zuhören eines Lebewesens. Rechtliches G. ist die aus dem Rechtsstaatsgedanken erwachsende Verpflichtung einer Behörde, einer beteiligten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Art. 103 I GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches G. (vgl. § 321a ZPO, 64 IV ArbGG, 173 VwGO, 202 SGG, 155 FGO Gehörsrüge gegen alle mit Rechtsmiiteln oder Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidungen bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs). Lit.: Waldner, W., Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. A. 2000; Polep, T. u.a., Die Gehörsrüge (§321a ZPO), 2004; Treber, J., Neuerungen durch das Anhö- rungsrügengesetz, NJW 2005, 97; Zuck, R., Rechtliches Gehör, NJW 2005, 1226
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