Rechtsbehelf
jede rechtlich zugelassene Möglichkeit, eine behördliche, insbes. gerichtliche Entscheidung überprüfen zu lassen. Zu den R. gehören die Rechtsmittel sowie andere - förmliche oder formlose -Gesuche, über die auf gleicher Stufe (bzw. bei Gericht im gleichen Rechtszug) entschieden wird (z.B. Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde).
ist im Verfahrensrecht jedes verfahrensrechtliche Mittel zur Verwirklichung eines Rechts. Der Sinn liegt v. a. in der Anfechtung von belastenden Rechtsfolgen. Die wichtigsten R. sind die Rechtsmittel sowie Einspruch, Widerspruch und Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, die prozessualen Gestaltungsklagen, §§ 767; 771 ZPO, die Erinnerung, § 766 ZPO oder die Ablehnung der Beteiligung von Personen. § 42 ZPO gehören dazu. Über die R. wird teils auf gleicher, teils auf übergeordneter Stufe entschieden.
ist jedes in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine Entscheidung angefochten wird (z.B. Einspruch, Widerspruch, Gegenvorstellung, Erinnerung), das nicht Rechtsmittel ist.
Wer von einer behördlichen oder gerichtlichen Massnahme betroffen ist, kann sich dagegen mit einem R. zur Wehr setzen. Dieser führt, sofern die verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Überprüfung der Massnahme durch dieselbe oder eine übergeordnete Stelle. Man unterscheidet formlose R., die nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden sind (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde), und förmliche R. Zu den letzteren zählen insbes. Rechtsmittel, Einspruch, Widerspruch u. Erinnerung. In vielen Fällen muss die Behörde oder das Gericht Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den Betroffenen über den ihm zu Gebote stehenden R., ggf. auch über die dabei zu wahrenden Förmlichkeiten informiert (z. B. § 59 VwGO, §§ 115 IV, 115 a III StPO).
ist im Verfahrensrecht jedes verfahrensrechtliche Mittel zur Verwirklichung eines Rechtes, im engeren Sinn nur ein Mittel nach Beginn eines förmlichen Verfahrens. Die wichtigsten Rechtsbehelfe sind die Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) sowie Einspruch, Widerspruch, Erinnerung und Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Rechtsbehelfe sind nicht in jedem Fall von einer besonderen Form oder Frist abhängig (z.B. Dienstaufsichtsbesch werde). Über sie wird teils auf gleicher Stufe, teils auf übergeordneter Stufe entschieden. Lit.: Schmidt, R., Verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe, 2. A. 1998; Wankel, Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbe- schränkung, JA 1998, 72ff.; Birkenfeld, W./Daumke, M., Das neue außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, 2. A. 1996; Stackmann, N., Rechtsbehelfe im Zivilprozess, 2004
, Sozialrecht: Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen von einem Leistungsträger erteilten Bescheid objektiv überprüfen zu lassen. Gegen den -9 Verwaltungsakt der Sozialleistungsträger ist regelmäßig der Widerspruch nach dem Sozialgerichtsgesetz, § 83 SGG, eröffnet. Darüber entscheiden die zuständigen Widerspruchsstellen, insbesondere die bei den Sozialleistungsträgern regelmäßig unter Mitwirkung der Selbstverwaltungsorgane, also der Vertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, gebildeten Widerspruchsausschüsse. Deren Widerspruchsentscheidungen sind mit der Klage beim Sozialgericht anfechtbar. Im weiteren Rechtszug stehen gegen Entscheidungen der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht und zu deren Überprüfung die Revision beim Bundessozialgericht zur Verfügung. Für diese Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gilt, dass Widerspruch, und grundsätzlich auch Klage und Berufung kostenfrei sind. Jeder durch einen Bescheid Belastete kann sich dabei vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht selbst vertreten, erst vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang, z. B. durch einen Rechtsanwalt, § 166 SGG.
Verfahrensrecht: Sammelbegriff für Rechtsschutzbegehren, mit denen die Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltung durch neuerliche Entscheidung begehrt wird. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ist ein verwaltungsinternes Verfahren zur Überprüfung einer behördlichen Entscheidung. Zu unterscheiden sind die förmlichen Rechtsbehelfe, die nach dem Gesetz an bestimmte Formen und/ oder Fristen gebunden sind (wie insbes. das Widerspruchsverfahren). Daneben gibt es die formlosen Rechtsbehelfe, die sog. Verwaltungspetitionen. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf im weitesten Sinne ist jedes prozessuale Mittel, welches zur Verwirklichung eines Rechtes führen kann. Auch hier können formlose (z.B. Gegenvorstellung) und förmliche Rechtsbehelfe unterschieden werden. Zu Letzteren gehören insbes. die ordentlichen Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess und die Rechtsmittel (z.B. Berufung, Revision), die sich durch Suspensiveffekt (Hemmungswirkung; sie hemmen den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung) und Devolutiveffekt (Anfallwirkung; sie leiten das Verfahren in die nächsthöhere Instanz über) auszeichnen.
Darunter versteht man jedes von der Rechtsordnung in einem Verfahren zugelassene Gesuch, mit dem eine behördliche, insbes. gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. R. ist gegenüber dem Rechtsmittel der Oberbegriff, da unter R. auch - förmliche und formlose - Gesuche fallen, über die im gleichen Rechtszug entschieden wird (z. B. Einspruch, Widerspruch, Erinnerung, Gegenvorstellung).
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