gemeinschaftliches VermächtnisZuwendung eines Vermächtnisgegenstandes an mehrere Vermächtnisnehmer (§ 2157 BGB). Die Anteile der einzelnen Bedachten ergeben sich entweder aus einer Bestimmung des Erblassers, des Beschwerten oder eines Dritten (§ 2153 BGB); im Zweifel sind die Anteile gleich hoch (§§ 2157, 2091 BGB). Bei Wegfall eines Bedachten des gemeinschaftlichen Vermächtnisses erfolgt eine Anwachsung seines Anteils zugunsten der anderen Vermächtnisnehmer (§ 2158 BGB).
Weitere Begriffe : Übermittlungsbote | Kurland | IAS |
MMnews
|