Anwachsung

im Erbrecht tritt nur ein, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und einer der Erben vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2094 I 1 BGB). Der Erbteil des Weggefallenen wächst dann den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Nach § 2099 BGB geht das Recht der Ersatzerben aber der Anwachsung vor. Dem eingesetzten Ersatzerben stehen die nach § 2069 BGB nachrückenden Abkömmlinge gleich.

im Gesellschaftsrecht bei der GbR und bei Personenhandelsgesellschaften bedeutet, daß im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt zuwächst (§§ 161 II, 105 III HGB, 738 1 S.1 BGB). Voraussetzung ist natürlich, daß die Gesellschaft überhaupt fortbesteht und nicht durch das Ausscheiden erlischt.

Als A. wird ein rechtlicher Vorgang bezeichnet, der sich mit dem Wegfall eines Mitglieds einer Gesamthandsgemeinschaft vollzieht: Die bisherige Mitberechtigung des Ausscheidenden fällt weg, die der verbleibenden Mitglieder nimmt entsprechend zu. Fällt z. B. von 5 durch Testament eingesetzten Erben einer weg (z. B. durch Tod vor dem Erbfall oder durch Ausschlagung der Erbschaft), so wächst sein Anteil den übrigen vier Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an (§ 2094 BGB). Nach dem Gesellschaftsrecht tritt A. beim Ausscheiden eines Gesellschafters ein. Der Ausgeschiedene hat aber Anspruch auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens (vgl. § 738 BGB), Abfindung.

ist die bei Wegfall eines Mitberechtigten an einer (gesamthänderischen) Gesamtheit eintretende Erhöhung von Anteilen der verbleibenden (anderen) Berechtigten im Wege der Gesamtnachfolge. Die A. erfolgt beim Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 I 1 BGB) einer dadurch nicht aufgelösten Gesellschaft, bei dem der Ausscheidende einen schuldrechtlichen Anspruch auf das erhält, was er bei einer in diesem Zeitpunkt vorgenommenen Auseinandersetzung erhalten würde. Im Erbrecht tritt A. nur ein, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2094 I 1 BGB, vgl. § 2158 BGB). Sie kommt also nicht zur Anwendung bei der vom Eintrittsrecht der Erben eines wegfallenden Erben beherrschten gesetzlichen Erbfolge. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft erfolgt A. nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 1490 S. 3 BGB).

Erbrecht: anteilige Erhöhung der Erbteile der vom Erblasser eingesetzten Erben infolge des Wegfalls eines Miterben (§ 2094 BGB). Vorrangig muss durch Auslegung ermittelt werden, was der Erblasser gewollt hätte, wenn ihm der Wegfall des Miterben bekannt gewesen wäre. Ein die Anwachsung ausschließender Wille des Erblassers liegt z. B. vor, wenn er einen Ersatzerben oder Nacherben benannt hat (§§2094 Abs. 3, 2096, 2102 Abs. 1 BGB). Nach § 2099 BGB hat die Ersatzerbfolge Vorrang vor der Anwachsung. Nur für den Fall, dass kein anderer Erblasserwille feststellbar ist, sieht die Auslegungsregel des § 2094 BGB die Anwachsung vor.
Voraussetzung für die Anwachsung ist, dass der Erblasser eine Mehrheit von Erben in der Weise auf den gesamten Nachlass eingesetzt hat, dass dadurch die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist, und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weggefallen ist. Der Wegfall eines der eingesetzten Erben kann durch Vorversterben, -. Erbverzicht, Erbunwürdigkeit oder Ausschlagung eintreten.
Die Anwachsung des freigewordenen Erbteils geschieht im Verhältnis der Erbteile der noch vorhandenen Erben. Grundsätzlich bilden der ursprüngliche und der angewachsene Erbteil rechtlich eine Einheit, sodass sie folglich nur zusammen angenommen oder ausgeschlagen werden können. In Bezug auf Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichspflichten, die auf dem angewachsenen Erbteil lasten, ist dieser jedoch ausnahmsweise als besonderer Erbteil anzusehen (§ 2095 BGB).
Gesellschaftsrecht: Übergang des Vermögensanteils eines Gesellschafters an das Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft. Nach der traditionellen Lehre ist die Gesamthandsgesellschaft nicht rechtsfähig. Danach wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschaften entsprechend dem Wortlaut des § 738 Abs. 1 S.1 BGB den übrigen Gesellschaftern an. Die heute h. M. sieht die Gesamthandsgesellschaften als rechtsfähig an. Die Anwachsung führt danach
lediglich zu einer Erhöhung der wertmäßigen Beteiligung der übrigen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen.
Bei dem Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Gesamthandsgesellschaft kommt es zur Abwachsung.

Die A. ist ein für Gesamthandsgemeinschaften geltendes Prinzip, wonach bei Wegfall eines Gesamthänders dessen Anteil nicht ihm zufällt, sondern bei der Gesamtheit verbleibt. Die A. spielt eine bes. Rolle: 1. im Gesellschaftsrecht: Scheidet in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (5) ein Gesellschafter aus, so wächst, sofern keine Auflösung der Gesellschaft eintritt, grundsätzlich sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter erlangt stattdessen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Rückgabe von zur Benutzung eingebrachten Gegenständen, Befreiung von den Gesellschaftsschulden und Herausgabe dessen, was er bei Auflösung der Gesellschaft erhalten hätte (§ 738 BGB).

2. Im Erbrecht ist unter A. die verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile der durch Verfügung von Todes wegen bedachten Miterben bei Wegfall eines der Miterben vor oder nach dem Erbfall zu verstehen, § 2094 BGB (Tod vor dem Erbfall, Erbverzicht bzw. Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Anfechtung letztwilliger Verfügungen usw., nicht dagegen der Tod des Miterben nach dem Erbfall, da in diesem Fall dessen Erben an seine Stelle treten). Die A. tritt nur dann ein, wenn die Miterben nach dem Willen des Erblassers so eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen sollen. Der Erblasser kann die A. ausschließen. Der durch A. einem Miterben anfallende Erbteil gilt für Ausschlagung, Vermächtnisse und Auflagen als selbständiger Erbteil (§ 2095 BGB). Das Recht des Ersatzerben geht der A. vor (§ 2099 BGB). Die gleichen Grundsätze gelten für Mitvermächtnisnehmer (§§ 2158 f., 2190 BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Anwärterbezüge | Nächster Fachbegriff: Anwalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen