Gemischte Schenkung Vertrag demzufolge die Leistung des einen Vertragspartners wertmässig nur zum Teil durch eine Gegenleistung aufgewogen wird, darüber hinaus die Leistung aber nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien unentgeltlich erfolgt, also Schenkung sein soll; ist die Leistung teilbar, so handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verträge; ist die Leistung unteilbar, so liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, auf das teils die Regeln über die Schenkung, teils über ein anderes Rechtsgeschäft (in der Regel Kauf) anzuwenden sind (sog. Typenverschmelzungsvertrag, -Typenvertrag).
Weitere Begriffe : Amtsrichter | Weisungsbefugnis | Nebentäter |
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