Typenvertrag Bedeutungen: a) das BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (Kauf, Miete, Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag usw.), sog. typische Verträge i. Gegensatz zu den atypischen Verträgen, bei denen mehrere Vertragstypen (z. B. Kauf und Miete) kombiniert werden können, sog. Typenkombinationsvertrag, oder miteinander verschmolzen werden können, sog. Typenverschmelzungsvertrag (z. B. Kauf und Schenkung in der gemischten Schenkung); b) die Regelungen des BGB sind weitgehend nachgiebiges Recht; Interessengruppen (Vermieter, Banken, Versicherungen, Spediteure usw.) ändern diese Regelungen oft zu ihren Gunsten ab und arbeiten ein Vertragsmuster (Formularvertrag) aus, das als Hinheitsvertrag (Einheitsmietvertrag) oder über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen meist zur Grundlage der Vertragsbeziehungen zu Drittpersonen gemacht wird; bedenkliche Unterhöhlung der Vertragsfreiheit.
Weitere Begriffe : Kontokorrentvorbehalt | Steuerberatungskosten | Mehrstimmenwahlrecht |
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