Geodaten

1. G. sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standpunkt oder geografischen Gebiet (§ 3 I G über den Zugang zu digitalen Geodaten (GeodatenzugangsG) v. 10. 2. 2009 (BGBl. I 278)). Hierzu gehören Koordinaten, Adressen, Landkarten, Stadtpläne, Luftbilder usw. G. sind wirtschaftlich wertvoll und können z. B. für Navigationssysteme, Wetterbeobachtung und Umweltschutz kommerziell genutzt werden.

2. Das GeodatenzugangsG bildet den rechtlichen Rahmen für Zugang und Nutzung von elektronischen G. auf Bundesebene und dient dem Aufbau einer deutschen Geodateninfrastruktur. Mit ihrer Hilfe sollen Geodaten durch Geodatendienste im Internet gesucht und herunter geladen werden können. Grundsätzl. sind G. öffentlich verfügbar (§ 11).

3. Das GeodatenzugangsG dient der Umsetzung auf Bundesebene der EG-Richtline 2007/2 v. 14. 3. 2007 (INSPIRE, ABl. L 108/1), deren Ziel der Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur ist. Die Umsetzung auf Länderebene erfolgt separat. Viele Länder (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt) haben entsprechende Vorschriften, die i. d. R. Geodateninfrastrukturgesetze heißen.




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