Nordrhein-Westfalen
ist das aus Teilen Preußens erwachsene, von Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen begrenzte Land im Nordwesten der Bundesrepublik Deutschland (Verfassung vom 28. 6. 1950). Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, I.A. 2007; Die Bundesrepublik Deutschland. Nordrhein-Westfalen Staatshandbuch, 2001; Hippel, E. v./Rehborn, H., Gesetze des Landes Nordrhein- Westfalen (Lbl.), 95. A. 2006; Rechtsvorschriften in Nordrhein-Westfalen (Lbl.), hg. v. Pappermann, E., 58. A. 2006; Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (Lbl.), hg. v. Rehborn, H., 31. A. 2004; Erichsen, H., Staats- und Verwaltungsrecht Nordrhein- Westfalens, 22. A. 2006; Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, hg.v. Rehborn, H., 13. A. 2002; Woljfgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. A. 2004; Diet- lein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 2006
1.
N.-W. ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Düsseldorf.
2.
Die Gesetzgebung liegt nach der Verfassung vom 28. 6. 1950 (GV NW 127 = GS 3) m. Änd. grundsätzlich beim Landtag. Gesetze können aber auch durch Volksentscheid beschlossen werden. Gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtags kann die Landesregierung Bedenken erheben; der Landtag entscheidet, ob er diesen Rechnung tragen will. Der Landtag besteht aus den vom Volk in allgemeiner, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl auf 5 Jahre gewählten Abgeordneten. Die vollziehende Gewalt steht der Landesregierung zu, die aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern besteht. Der MinPräs wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt; er ernennt die Minister und führt den Vorsitz in der Landesregierung. Er leitet die Geschäfte und bestimmt die Richtlinien der Politik, innerhalb derer jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig leitet. Der MinPräs kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum des Landtags abgelöst werden. Zur Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten, insbes. Organstreitigkeiten, besteht der Verfassungsgerichtshof (G v. 14. 12. 1989, GV NW 708, ber. GV NW 1993, 588, m. Änd.). Verfassungsbeschwerden von Bürgern sind nicht möglich. Die Verfassung hat einen eigenen Grundrechtskatalog mit Grundrechten ähnlich dem GG; Ehre (Art. 4) und persönliche Daten (Art. 4 a) sind besonders geschützt.
3.
Das Land ist in 5 Regierungsbezirke (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster) eingeteilt, diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.
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