Geringfügige Forderungen

sind Forderungen bis zu einer Höhe von 2000 EUR. Sie können in Europa auf Grund der VO EG Nr. 861/2007 v. 11. 7. 2007 (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) in vereinfachter Weise und ohne Anwaltszwang durchgesetzt und vollstreckt werden. Einzelheiten regeln die §§ 1097 ff. ZPO.




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