Geringfügigkeit

Bagatellsache.

Opportunitätsprinzip.

ist strafrechtlich ein zunächst vorwiegend im Verfahrensrecht verwendeter Begriff. So ist z. B. die Einstellung des Strafverfahrens wegen G. für das allgemeine Strafverfahren in §§ 153, 153 a StPO, für das Jugendstrafverfahren in §§ 45, 47 JGG, für das Privatklageverfahren in § 383 II StPO geregelt; für das Bußgeldverfahren vgl. §§ 47, 56 OWiG (im Einzelnen Bagatellstrafsachen, Opportunitätsprinzip).

Im materiellen Recht findet sich der Begriff im Bereich des Privatrechts nur vereinzelt; häufiger wird er im Strafrecht verwendet, so in §§ 248 a, 257 IV 2, 259 II, 265 a III, 266 III StGB zur Einschränkung der Verfolgung geringfügiger Rechtsverletzungen, in § 326 VI StGB zum Ausschluss der Strafbarkeit (s. a. § 184 g Nr. 1 StGB), zum Ausschluss von Straferhöhungsgründen in § 243 II StGB, zur Strafmilderung in § 174 IV StGB.




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