Gesamtgläubiger
Mehrere Gläubiger können die Leistung vom Schuldner verlangen, dieser braucht aber die Leistung nur einmal zu bewirken. Dabei kann er sich den Gläubiger, an den er leisten will, aussuchen; § 428 BGB. Gesamtschuld.
(§ 428 BGB) ist einer von mehreren Gläubigern, die eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Da der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann, vermeiden Gläubiger nach Möglichkeit eine Gesamtgläubigerschaft. Lit.: Selb, W., Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, 1984
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