Gesamtschuld
Die Gesamtschuld darf nicht mit der Gesamthandsschuld oder Gesamthandsgemeinschaft verwechselt werden. Sie bedeutet, dass es mehrere Schuldner für die gleiche Leistung gibt und dass jeder diese ganze Leistung allein bewirken müsste, wenn der Gläubiger das verlangt. Der Gläubiger dieser Leistung kann ganz nach seinem Belieben und seinen Vorstellungen verlangen, dass entweder ein einzelner dieser Schuldner die ganze Schuld oder jeder den vom Gläubiger gewünschten Anteil erbringt. Haben z. B. mehrere Personen einen Mietvertrag abgeschlossen, so sind sie gemeinsam Schuldner des Mietzinses gegenüber dem Vermieter und zwar im Rahmen der Gesamtschuld. Der Vermieter könnte sich also z. B. denjenigen Mieter heraussuchen und von ihm den Mietzins verlangen, den er für den zahlungskräftigsten hält. Diese Möglichkeit wird und kann er natürlich erst ergreifen, wenn der Mietzins nicht bezahlt worden ist. Solange diese Zahlung ordnungsgemäss erfolgt, besteht ja auch kein Anspruch gegen einen einzelnen Mieter.
Das wesentliche Merkmal der Gesamtschuld wird - zumindest nach der überwiegenden Meinung der Gerichte - im Bestehen einer Zweckgemeinschaft oder eines Zweckzusammenhangs gesehen.
Mit dieser Gesamtschuldnerschaft sind eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Wirkungen verbunden - wie z. B. diese, dass, wenn ein Gesamtschuldner - ein Mieter z. B. - die Leistung, also z.B. den Mietzins, ganz erbringt, diese Zahlung auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner wirkt. Wenn ein Mieter die Miete bezahlt hat, so ist der Anspruch des Vermieters auf den Mietzins erfüllt, er kann ihn dann nicht auch noch von den anderen Vermietern verlangen. Hat ein Vermieter beispielsweise gegenüber einem Mieter einer Wohngemeinschaft erklärt, er verzichte auf den Mietzins, dann gilt dieser Erlass auch für die übrigen Mieter dieser Wohngemeinschaft.
Vom Gesetz wird vorgeschrieben, dass dann, wenn ein Gesamtschuldner die gesamte Schuld erbracht hat, die anderen »Mitschuldner« verpflichtet sind, ihm den auf sie entfallenden Anteil zu ersetzen. Auch hier wieder sei das am Beispiel des Mietverhältnisses aufgezeigt: Hat einer von drei Mietern die Miete ganz alleine bezahlt, dann kann er von seinen beiden Mitmietern jeweils 1/3 zum Ausgleich des von ihm zu viel bezahlten Betrags verlangen.
So wie es Gesamtschuldner gibt, gibt es in der gleichen Art und Weise auch sogenannte Gesamtgläubiger.
Eine Schuld, die von mehreren Personen gemeinsam geschuldet wird (zum Beispiel schulden mehrere Mieter einer Wohnung gemeinsam dem Vermieter den Mietzins). Der Gläubiger kann in einem solchen Falle einen der Schuldner auf die gesamte Summe verklagen, wobei er natürlich den auswählen wird, der ihm am zahlungskräftigsten erscheint. Dieser muß dann auch alles an den Gläubiger bezahlen und kann nur versuchen, die Anteile der anderen Gesamtschuldner von diesen zurückzubekommen. Sich gemeinsam mit anderen zu einer Zahlung zu verpflichten ist daher sehr gefährlich. Man muß sich seine Partner vorher genau ansehen.
gemäß §§ 421 ff. BGB ist eine Schuld, die mehrere in der Weise schulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern darf. Der Gläubiger darf jeden Schuldner auf die ganze Leistung in Anspruch nehmen, wobei die Leistung durch einen Schuldner auch die übrigen befreit (sog. wechselseitige Tilgungswirkung, vgl. § 422 BGB). Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern richtet sich nach § 426 I BGB: Maßgebend ist primär das Innenverhältnis, wobei bei Schadensersatzansprüchen der Gedanke des § 254 I BGB als andere Bestimmung i.S.d. § 426 I S.1 BGB herangezogen werden kann. Nur wenn sich aus der Besonderheit des Schuldverhältnisses keine Regelung ergibt, sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet. Die Stellung des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wird gestärkt durch die cessio legis des § 426 II BGB: Die Forderung gegen die übrigen Gesamtschuldner geht auf den Zahlenden über, soweit er im Innenverhältnis (also gem. § 426 I BGB) Ausgleich verlangen kann. Auf diese Weise stehen dem Betreffenden zwei Regreßmöglichkeiten zur Verfügung.
Die §§ 421 ff. BGB regeln die Rechtsfolgen der Gesamtschuld, sagen aber nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen sie entsteht. Teilweise ist sie gesetzlich angeordnet: §§42 II, 54 S.2, 427, 769, 840, 1357 12, 1664 11, 2058 BGB, §128 S.1 HGB. Fehlt es an einer solchen gesetzlichen Anordnung, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer G. im einzelnen streitig. Natürlich muß zunächst eine Schuldnermehrheit bestehen.
Die Pflichten der Gesamtschuldner müssen sich aber auch auf dasselbe Leistungsinteresse richten, wobei vollständige Identität hier nicht gefordert wird. So ist es beispielsweise als ausreichend erachtet worden, daß der eine auf Geldersatz haftet, der andere dagegen zur Nachbesserung verpflichtet ist oder aber der eine Schadensersatz aus unerlaubter Handlung schuldet, während der andere bzgl. derselben Sache zur Herausgabe des Erlöses nach §816 11 BGB verpflichtet ist. Auch dann ist der Gläubiger i.d.R. wegen des gleichen Leistungsinteresses nicht an der Erbringung beider Leistungen interessiert. Die beiden Beispiele zeigen schon, daß eine Haftung aus demselben Rechtsgrund für die Annahme einer Gesamtschuld nicht erforderlich ist. Der eine Gesamtschuldner kann aus Vertrag, der andere (z.B. ein Erfüllungsgehilfe) aus Delikt haften.
Umstritten ist dagegen die Frage, inwiefern eine innere Verbundenheit der Schuldner erforderlich ist, die die wechselseitige Tilgungswirkung des § 422 BGB rechtfertigt. Die Rspr. hat an dieser Stelle früher maßgeblich auf den Gedanken einer Zweckgemeinschaft abgestellt, ist davon aber in letzter Zeit zunehmend abgerückt. Durchgesetzt hat sich vielmehr die Annahme, daß die in Rede stehenden Forderungen in gewisser Weise gleichstufig sein müssen. Dabei ist Gleichstufigkeit regelmäßig gegeben, wenn sich mehrere Personen gemeinsam verpflichten oder gemeinsam für den Eintritt eines Schadens (sei es aus Vertrag, Delikt oder Gefährdungshaftung) verantwortlich sind.
Dagegen fehlt es an der Gleichstufigkeit, wenn es einen endgültig zur Leistung Verpflichteten gibt oder ein Gesamtschuldner im Außenverhältnis vorrangig haftet, z.B. zeigt § 840 II BGB sehr deutlich, daß beide Gesamtschuldner am Schaden gleich nah dran sein müssen. Klassisches Beispiel hierfür ist die Konstellation des § 843 IV BGB, bei der das Gesetz auch eine Vorteilsanrechnung für unzulässig erklärt: Das verletzte Kind kann Ersatz von angefallenen Heilungskosten einerseits als Schadensersatz von seinem Schädiger, andererseits als Unterhaltsleistung von seinen Eltern fordern. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt hier mangels gegenseitiger Tilgungswirkung aber nicht vor: Zahlt der Schädiger, erlischt zwar der Anspruch, zahlen aber die Eltern, bleibt der Anspruch gegen den Schädiger in vollem Umfang bestehen, § 843 IV BGB. In solchen Fällen spricht man auch von unechter oder scheinbarer Gesamtschuld, die aber eben nicht nach den §§ 421 ff. BGB zu beurteilen ist.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung bewirken muss, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern kann, so darf der Gläubiger Leistung von jedem der Schuldner fordern, die untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind; § § 421 ff. BGB. Beispiel: Der von einer Bande Überfallene kann von jedem Mitglied vollen Schadensersatz verlangen. Gesamtgläubiger.
(§§ 421 ff. BGB). Das Wesen der G. besteht darin, dass bei einer Mehrheit von Schuldnern jeder zur ganzen Leistung verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern kann. Die G. vermittelt dem Gläubiger somit erhöhte Sicherheit. Es bleibt ihm freigestellt, bei wem er die Forderung einzieht; er kann sie vor allem auch dann realisieren, wenn einer der Schuldner (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit) ausfällt. Leistet ein Schuldner, so erlischt die Schuld auch der übrigen (§ 422 BGB). Im Verhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner zur Ausgleichung - und zwar, falls nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen - verpflichtet. Soweit ein Schuldner den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung gegen die übrigen Schuldner zusammen mit den Nebenrechten in Höhe des Ausgleichsanspruchs auf ihn über (§§ 426,412,401 BGB). G. setzt voraus, dass die mehreren Verpflichtungen einen inneren Zusammenhang i.S. einer Zweckgemeinschaft aufweisen. Die Zweckgemeinschaft kann gewollt sein, z. B. durch entsprechende vertragliche Verpflichtung (§ 427 BGB), sie kann aber auch auf objektiven Umständen, so insbesondere auf Gesetz, beruhen (z.B. bei mehreren Bürgen, §769 BGB; bei mehreren Tätern einer unerlaubten Handlung, § 840 BGB). Geht es um den Ausgleich eines Schadens, so besteht zwischen allen Beteiligten, die für den Schaden verantwortlich sind, eine Zweckgemeinschaft u. damit ein Gesamtschuldverhältnis. Beispiel: Wird ein Kind bei einem Verkehrsunfall verletzt, haften nebeneinander als Gesamtschuldner: der Kfz.-Halter nach § 7 StVG, der Autofahrer nach § 18 StVG und ggf. die Mutter wegen Verletzung ihrer sich aus der Personensorge ergebenden Aufsichtspflicht. Nimmt das Kind den Kfz.-Halter in Anspruch, kann dieser von den übrigen Beteiligten nach Massgabe ihres ursächlichen Beitrags zum Unfall Ausgleich verlangen.
(§421 BGB) ist die Schuld, die mehrere Schuldner in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist. Bei ihr kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz verlangen, weshalb Gläubiger die G. anstreben. Durch die Leistung des einen Schuldners erlischt die Schuld aller Schuldner (§ 422 BGB). Im Innenverhältnis besteht bei G. eine gesetzliche Ausgleichspflicht (§ 426 BGB) unter den Gesamtschuldnern. Die G. entsteht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft. Die Regeln über die G. gelten nicht bei der sog. unechten G. (scheinbaren G., z.B. Brandstifter und Feuerversicherung), zu deren Abgrenzung von der G. aber noch kein allgemein anerkanntes gemeinsames Merkmal aller (echten) Gesamtschulden gefunden worden ist (z.B. Zweckgemeinschaft, wechselseitige Tilgungswirkung, Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten). Lit.: Schwedhelm, U., Das Gesamtschuldverhältnis, 2003; Stamm, J., Die Gesamtschuld auf dem Vormarsch, NJW 2003, 2940; Stamm, J., Die Bewältigung der „gestörten Gesamtschuld“, NJW 2004, 811
Schuldrecht: Schuldnermehrheit, bei der jeder Schuldner die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist (Legaldefinition in § 421 S. 1 BGB, Gegenstück zur Gesamtgläubigerschaft).
Die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses kann durch die gemeinschaftliche Übernahme der Verpflichtung zu einer Leistung durch Vertrag erfolgen (§ 427 BGB, der als Auslegungsregel § 420 BGB verdrängt, Teilschuld). Eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner wird außerdem in zahlreichen Fällen vom Gesetz angeordnet.
Gesamtschuldner kraft Gesetzes sind etwa die Schuldner einer unteilbaren Leistung (1431 BGB), mehrere Verantwortliche für denselben Schaden (insbes. aus unerlaubter Handlung, § 840 Abs. 1 BGB, vgl. aber auch u. a. §§ 42 Abs. 2 S. 2,53,54 S. 2,1664 Abs. 2,1833 Abs. 2,2219 Abs. 2 BGB, § 5 ProdHaftG, § 93 AMG, § 32 Abs. 2 GenTG, § 33 Abs. 1 AtomG, § 22 Abs. 1 WHG).
Auch darüber hinaus kann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Schuldnern anzunehmen sein, soweit sich deren Verpflichtungen auf dasselbe Leistungsinteresse beziehen und der Gläubiger eine Leistung insgesamt nur einmal erhalten soll. Vollständige Identität der Leistungen ist hierfür ebensowenig erforderlich wie ein einheitlicher Rechtsgrund der Verpflichtungen (h. M.). Voraussetzung ist jedoch nach h. M. eine anderweitig begründete innere Verbundenheit zwischen den Verpflichtungen. Fehlt es an hieran, wird meist von einer sog. unechten Gesamtschuld gesprochen.
Abgeleitet wird das Erfordernis der inneren Verbundenheit aus den anders nicht zu rechtfertigenden Rechtsfolgen der Gesamtschuld (§§ 422-426 BGB), die auf unechte Gesamtschuldverhältnisse allenfalls eingeschränkt und im Einzelfall entsprechend angewandt werden können. Nach a. A. setzt § 421 S. 1 BGB keine anderweitige Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses voraus, sondern regelt dessen Voraussetzungen abschließend. Allerdings ist nach dieser Ansicht stets zu prüfen, ob die allgemeinen Rechtsfolgen der §§ 422-426 BGB nicht im Einzelfall durch speziellere Regelungen verdrängt sind. In den praktischen Ergebnissen dürften sich daher keine Unterschiede zwischen beiden Auffassungen ergeben.
Die erforderliche innere Verbundenheit setzt nach heute h. M. eine Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten voraus, d. h. eine Gleichrangigkeit der Haftungen. Diese fehlt, wenn die Verpflichtung eines Schuldners akzessorisch von der Verpflichtung des anderen Schuldners abhängt bzw. wenn letztlich nur ein Schuldner primär haftet und der andere Schuldner nur für dessen Liquidität einzustehen hat.
Gleichstufigkeit und damit ein Gesamtschuldverhältnis bestehen etwa (entsprechend § 840 Abs. 1 BGB), wenn für denselben Schaden ein Schuldner aus Vertrag, der andere aber aus Delikt haftet. Dagegen fehlt es an der Gleichstufigkeit, wenn ein Schuldner nur vorleisten soll und dann vollständig Regress (insbes. aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder eines Abtretungsanspruchs nach §255 BGB) bei dein eigentlichen” Schuldner nehmen kann (wie etwa ein Bürge, Versicherer oder Sozialversicherungsträger). Die ältere, vom BGH inzwischen aufgegebene Rspr. von RG und BGH forderte statt der Gleichstufigkeit eine „rechtliche Zweckgemeinschaft” zwischen den Schuldnern.
Rechtsfolge des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis ist zunächst, dass der Gläubiger nach seinem Belieben die Forderung ganz oder teilweise von jedem der Schuldner fordern kann (§ 421 Abs. 1 BGB). Nur (vgl. § 421 S. 2 BGB) soweit ein Schuldner leistet, werden auch die anderen Schuldner gegenüber dem Gläubiger leistungsfrei (§ 422 Abs. 1 S. 1 BGB, Gleiches gilt mit der Einschränkung des § 422 Abs. 2 BGB auch für Erfüllungssurrogate, § 422 Abs. 1 S. 1 BGB). Ebenfalls eine solche sog. Gesamtwirkung haben der Erlass (§ 423 BGB) und der Annahmeverzug (§ 424 BGB). Alle anderen Umstände (Kündigung, Verzug, Verschulden, subjektive Unmöglichkeit, Verjährung, Konfusion und Rechtskraft, § 425 Abs. 2 BGB) haben dagegen i. d. R. nur Einzelwirkung für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 425 Abs. 1 BGB).
Da Gesamtschuldner einzeln in Anspruch genommen werden können (§ 421 5.1 BGB) und eine Rechtskrafterstreckung nicht stattfindet (§425 Abs. 2 BGB), besteht zwischen ihnen im Prozess keine notwendige, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft.
Im Innenverhältnis zueinander sind die Gesamtschuldner im Regelfall nur verpflichtet, gleiche Anteile der Schuld zu tragen (§ 426 Abs. 1 S.1 BGB). Eine abweichende Verteilung kann sich aus einer vertraglichen Regelung des Innenverhältnisses, aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 840 Abs. 2, 3, 841, 1833 Abs. 2 S. 2 BGB, § 5 S. 2 ProdHaftG) oder aus unterschiedlichen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergeben. Aus dem Gesamtschuldverhältnis besteht ein (gesetzlicher) Anspruch jedes Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner auf Mitwirkung an der Erfüllung gegenüber dem Gläubiger entsprechend dem jeweils zu tragenden Anteil (§ 426 Abs. 1 S.1 BGB; bei Ausfall eines Gesamtschuldners ist dessen Anteil vorläufig anteilig unter den übrigen Gesamtschuldnern aufzuteilen, § 426 Abs. 1 S.2 BGB). Soweit ein Gesamtschuldner an den Gläubiger mehr leistet, als seinem Haftungsanteil entspricht, hat er daher einen eigenen Ausgleichsanspruch gegen die anderen
Gesamtschuldner. Zusätzlich geht ein Teil der (insoweit nicht durch Erfüllung erloschenen) Forderung des Gläubigers in Höhe der Ausgleichsforderung im
Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf
den leistenden Gesamtschuldner über (§426 Abs. 2 S.2 BGB), der hierdurch auch die für die Forderung bestehenden Neben- und Vorzugsrechte erhält (§§ 412, 401 BGB, Abtretung), allerdings in die laufende Verjährung eintritt.
Sonderprobleme ergeben sich bei vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten eines einzelnen Gesamtschuldners (s Gesamtschuldverhältnis, gestörtes).
Steuerrecht: Die Regelung der Gesamtschuld im Steuerrecht entspricht prinzipiell, wenn auch mit z. T. erheblichen Abweichungen in Einzelfragen, den im Zivilrecht geltenden Regeln. Nach § 44 AO wird eine Gesamtschuldnerschaft dadurch begründet, dass mehrere Personen
— nebeneinander dieselbe Steuer schulden (§ 37 AO), d. h. denselben — in einem Einzelsteuergesetz normierten — Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Steuerschuld knüpft (z.B. nach § 13 GrEStG),
— für dieselbe Steuerschuld als Haftende in Anspruch
genommen werden können (z.B. mehrere Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO),
— zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (z. B. Ehegatten zur ESt nach §§ 26, 26 b EStG). Bereits
an dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Folge der Gesamtschuldnerschaft durch die Regeln der §§ 261-280 AO im Vollstreckungsverfahren außer Kraft gesetzt werden kann.
Neben diesen vom Wortlaut erfassten Konstellationen wird eine Gesamtschuldnerschaft auch angenommen,
wenn ein Vertreter aus der einen, ein anderer aus einer anderen dieser drei Fallgruppen für die Erfüllung eines Steueranspruchs aufzukommen hat.
Liegen die Voraussetzungen einer steuerlichen Gesamtschuldnerschaft vor, so sind, soweit im Gesetz
keine andere Regelung getroffen ist, sämtliche Betroffene verpflichtet, die gesamte Leistung zu erbringen. Die Finanzbehörde hat im Rahmen rechtmäßiger Ermessensausübung die freie Wahl, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Einschränkend regelt § 219 S. 1 AO, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erst in Betracht zu ziehen ist, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der interne Ausgleich der Gesamtschuldner ist in der Abgabenordnung nicht geregelt. Er vollzieht sich nach den Vorschriften des BGB. Grundsätzlich besteht eine Ausgleichspflicht zu gleichen Teilen (§ 426 Abs. 1
BGB). Die Verpflichtung des Steuerschuldners allerdings ist vorrangig gegenüber der des Haftungsschuldners. Das ergibt sich aus dem Gesamtbild der steuerlichen Haftung als einem Einstehen für fremde Schuld. Nach h. M. gilt auch die den Forderungsübergang regelnde Vorschrift des § 426 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass auf den zahlenden Schuldner die Steuerforderung in dem Umfang übergeht, wie er einen Ausgleich verlangen kann. Von Bedeutung ist dieses wegen evtl. bestehender Sicherungsrechte. Die ursprüngliche Steuerforderung verliert infolge des Überganges ihren öffentlich-rechtlichen Charakter und wandelt sich in eine zivilrechtliche um.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung, d. h. eine solche, die in mehrere gleichartige Teile (Quoten) zerlegt werden kann (insbes. Geldschuld), so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet (Teilschuld, § 420 BGB). Ist eine Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet (Gesamthandsschuld), so gelten weitgehend Sonderregeln (s. dort). Zwischen Teilschuld und Gesamthandsschuld steht die G. Hier ist zwar jeder der verschiedenen Schuldner verpflichtet, die gesamte Leistung zu bewirken, der Gläubiger kann sie - nach seinem Belieben - jedoch nur einmal von einem der Schuldner fordern (§ 421 BGB). Eine G. kann durch Vertrag oder kraft Gesetzes entstehen, z. B. Haftung der Miterben (Nachlassverbindlichkeiten, § 2058 BGB), Ersatzpflicht mehrerer aus einer unerlaubten Handlung (§ 840 BGB), Schuldmitübernahme kraft Gesetzes (z. B. Vermögensübernahme), Haftung der Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft usw. Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel (§ 427 BGB), bei einer unteilbaren Leistung stets (§ 431 BGB) als Gesamtschuldner. Die G. setzte nach bisher h. M. zwar keinen einheitlichen Rechtsgrund, aber stets eine innerliche Verbindung der mehreren Schulden (objektive Zweckgemeinschaft) voraus; fehlt diese, schulden also mehrere Personen zwar anlässlich des gleichen Ereignisses, aber ohne unmittelbare Beziehung zueinander - z. B. der Dieb und der Verwahrer, der seine Aufbewahrungspflicht verletzt -, so liegt nur eine sog. unechte G. vor. Auf diese finden die Vorschriften über die G. - insbes. über die Ausgleichungspflicht (s.u.) - i. d. R. keine Anwendung; oftmals gelten hierfür Sondervorschriften (z. B. im Versicherungsrecht; s. auch Drittschadensliquidation). Der BGH hat jedoch - im Interesse eines gerechten Ausgleichs zwischen den Beteiligten - die Voraussetzung der objektiven Zweckgemeinschaft immer weiter aufgelockert und z. B. - trotz Verschiedenartigkeit der Ansprüche und der geschuldeten Leistungen - Bauunternehmer und Architekt oder verschiedene Bauunternehmer, deren fehlerhafte Leistung zu Baumängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, sowie Dieb und Abnehmer der gestohlenen Sache als Gesamtschuldner behandelt (BGH WM 2003, 2292).
Grundsätzlich stehen die verschiedenen Verpflichtungen in einer G. selbständig nebeneinander. Tatsachen, die nur in der Person eines Schuldners eintreten - z. B. Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, Verschulden, Kündigung, Verjährung, Konfusion, rechtskräftiges Urteil gegen einen Schuldner usw. -, wirken i. d. R., soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts Gegenteiliges ergibt (z. B. bei gemeinschaftlicher Werkherstellung), nur für und gegen den betreffenden Gesamtschuldner (§ 425 BGB). Bis zur Bewirkung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt jedoch - ebenso wie die Leistung an Erfüllungs Statt, die Hinterlegung und die Aufrechnung - auch für die übrigen Schuldner (§ 422 BGB); jeder Gesamtschuldner kann allerdings nur mit einer eigenen Forderung aufrechnen. Auch ein Erlassvertrag (falls das gesamte Schuldverhältnis aufgehoben werden soll) und der Gläubigerverzug erstrecken sich auf sämtliche Schuldner (§§ 423, 424 BGB). Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander (Innenverhältnis) grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nicht durch Vertrag oder Gesetz etwas anderes bestimmt ist (z. B. Haftung mehrerer Gesellschafter regelmäßig nach deren Beteiligung; bei einer unerlaubten Handlung allein der eigentliche Täter usw.). Daraus folgt, dass der freiwillig oder zwangsweise die gesamte Leistung an den Gläubiger erbringende Gesamtschuldner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner hat (§ 426 I BGB); zuvor besteht bereits ein Anspruch auf Befreiung. Die Ausgleichungspflicht kann sich ferner aus dem zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis ergeben (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Geschäftsführung ohne Auftrag). Schließlich geht neben diesen beiden Ansprüchen aus eigenem Recht die Forderung des Gläubigers auf den leistenden Gesamtschuldner insoweit über, als dieser von den anderen Ausgleichung verlangen kann (§ 426 II BGB; Abtretung, 5). S. a. Gesamtgläubigerschaft.
Steuerlich sind Gesamtschuldner Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften (Haftung im Steuerrecht) oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (Veranlagungsarten). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Gegen G. kann ein zusammengefasster Bescheid ergehen. Die Zahlung durch einen Gesamtschuldner wirkt schuldbefreiend für die anderen Gesamtschuldner (§§ 44, 155 Abs. 2 AO). Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann die Vollstreckung gegen ihn beschränkt werden (§§ 268 ff. AO).
Vorheriger Fachbegriff: Gesamtrechtsnachfolge in die Polizeipflicht | Nächster Fachbegriff: Gesamtschuld, Aufteilung einer