Gesamtgläubigerschaft
gemäß § 428 BGB liegt vor, wenn von mehreren Gläubigern einer Forderung jeder die ganze Leistung an sich allein mit schuldnerbefreiender Wirkung fordern kann. Die G. ist damit das Gegenstück zur Gesamtschuld. Abzugrenzen ist die G. von der Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, wo jeder Gläubiger nur Leistung an alle gemeinsam fordern kann. Da diese Form der Gläubigermehrheit den Interessen der Gläubiger besser gerecht wird, kommt die G. nur sehr selten vor. Möglich ist die G. aber sowohl kraft Gesetzes (z.B. § 556 I und IM BGB) als auch kraft vertraglicher Vereinbarung.
Gesamtgläubiger
Gläubigermehrheit, bei der jeder Gläubiger die ganze Leistung unabhängig für sich fordern kann, der Schuldner die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Legaldefinition in § 428 S. 1 BGB, Gegenstück zur Gesamtschuld). Die Gesamtgläubigerschaft ist eine eher seltene Erscheinung. Sie gilt für einige Fälle kraft Gesetzes und muss im Übrigen ausdrücklich vertraglich vereinbart werden (was aber wegen ihrer Ausgestaltung ungewöhnlich ist). Ohne eine solche ausdrückliche Regelung ist — bei teilbarer Leistung — von einer Teilgläubigerschaft oder — bei unteilbarer Leistung — von einer Gläubigergemeinschaft auszugehen.
Kraft Gesetzes besteht Gesamtgläubigerschaft etwa in den Fällen des § 117 SGB X (zwischen mehreren Leistungsträgern, die aufgrund eines Schadensereignisses Sozialleistungen erbracht haben, hinsichtlich des im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs erworbenen Schadensersatzanspruchs, §§117,116 SGB X) und des weitgehend bedeutungslosen § 2151 Abs. 3 S.1 BGB (zwischen mehreren Vermächtnisnehmern bei nicht durchführbarem Bestimmungsrecht). Bei einem sog. „Oder-Konto” (gemeinschaftliches Konto, über das jeder Inhaber einzeln verfügen kann) liegt ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Rechtsverhältnis vor, doch kann die Bank Leistungen nicht nach Belieben an einen der Kontoinhaber erbringen, sondern muss an den leisten, der dies verlangt.
Bei der Gesamtgläubigerschaft steht die Gesamtforderung nicht — wie bei der Mitgläubigerschaft — den Gläubigern gemeinschaftlich zu, sondern jeder Gläubiger hat hinsichtlich der Gesamtforderung ein selbstständiges Forderungsrecht und kann mit Wirkung für alle anderen Gläubiger über die Gesamtforderung (und nicht nur — wie bei der Teilgläubigerschaft — über seine Teilforderung) verfügen (vgl. § 429 Abs. 2, 3 BGB i. V m. §§ 422, 423, 425 BGB). Der Schuldner kann die Forderung durch (Gesamt-) Leistung an jeden beliebigen Gläubiger erfüllen (ein etwaiger Annahmeverzug des ausgewählten Gläubigers wirkt gegen alle Gläubiger, § 429 Abs. 1 BGB), und dies selbst dann noch, wenn er von einem anderen Gläubiger bereits
auf Leistung verklagt wurde (§ 428 BGB). Diese Leistung wirkt gegen alle Gläubiger (§§429 Abs. 3, 422 Abs. 1 BGB), bringt also auch die Forderungsrechte der
anderen Gläubiger zum Erlöschen. Die Gläubiger sind dann nach dem zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnis — im Zweifel zu gleichen Anteilen (§ 430 BGB) — untereinander ausgleichspflichtig.
Haben mehrere eine teilbare Leistung (Gesamtschuld) zu fordern, so ist jeder Gläubiger im Zweifel nur zu einem entsprechenden Anteil berechtigt (Teilforderung, § 420 BGB). Besonderheiten gelten für die Forderung einer Gesamthandsgemeinschaft (Gesamthandsforderung: Leistung nur an die Gemeinschaft). Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner diese aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist, so liegt eine Gesamtforderung vor (§ 428 BGB). Der Schuldner ist hier berechtigt, an jeden der Gesamtgläubiger befreiend nach seinem Belieben zu leisten. Für die Begründung und den Inhalt der G. - insbes. hinsichtlich der Ausgleichungspflicht unter den Gesamtgläubigern - gelten die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechend. Haben mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, ähnlich wie bei der Gesamthandsgemeinschaft der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten; jeder Gläubiger kann zwar selbständig Leistung, aber nur an die Gesamtheit, also nicht an sich persönlich verlangen (sog. Mitforderung, Mitgläubigerschaft, § 432 BGB). Entsprechendes gilt für die Erbengemeinschaft (§ 2039).
Vorheriger Fachbegriff: Gesamtgläubiger | Nächster Fachbegriff: Gesamtgrundschuld