Gesamtgrundschuld

ist eine Grundschuld, die auf mehreren Grundstücken lastet. Jedes Grundstück haftet für die ganze Schuld. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil suchen (§§ 1192, 1132 BGB).

Gesamthypothek.

Gesamthypothek.




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