Vorbehaltsgut

Der Güterstand der Gütergemeinschaft sieht die Möglichkeit eines sogenannten Vorbehaltsgutes vor. Dieses muss im Ehevertrag ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Dort nicht festgeschriebene Gegenstände werden darüber hinaus nur dann Vorbehaltsgut, wenn der Ehegatte sie von Todes wegen erwirbt, also erbt, oder von einem Dritten geschenkt bekommt. Der Erblasser oder der Schenkende müssen aber ausdrücklich erklärt haben, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Rechte aus dem Vorbehaltsgut oder Surrogate, also Ersatzleistungen für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung, werden ebenfalls wieder Vorbehaltsgut. Die ausdrücklich vorbehaltenen Gegenstände verwaltet jeder Ehegatte selbst und auf eigene Rechnung. Dritte können allerdings auch Vorbehaltsgut pfänden lassen, wenn sie eine Forderung gegen das Gesamtgut haben, es sei denn, der Ehevertrag ist im Eherechtsregister eingetragen.

(§ 1418 BGB) ist bei der Gütergemeinschaft der Ehegatten das besondere, aus dem Gesamtgut ausgeschlossene, der alleinigen Zuständigkeit und selbständigen Verwaltung durch den einzelnen Ehegatten vorbehaltene Gut. Das V. entsteht durch Rechtsgeschäft (Ehe vertrag, Bestimmung eines Erblassers oder Schenkers). Es erfasst auch die Gegenstände, die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung usw. eines Gegenstands des V. erwirbt (Surrogation). Lit.: Mellxvig, R., Das Vorbehaltsgut als Vermögen in § 1 KO, 1988

Gütergemeinschaft.

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