Vorbehaltsgut Der Güterstand der Gütergemeinschaft sieht die Möglichkeit eines sogenannten Vorbehaltsgutes vor. Dieses muss im Ehevertrag ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Dort nicht festgeschriebene Gegenstände werden darüber hinaus nur dann Vorbehaltsgut, wenn der Ehegatte sie von Todes wegen erwirbt, also erbt, oder von einem Dritten geschenkt bekommt. Der Erblasser oder der Schenkende müssen aber ausdrücklich erklärt haben, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Rechte aus dem Vorbehaltsgut oder Surrogate, also Ersatzleistungen für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung, werden ebenfalls wieder Vorbehaltsgut. Die ausdrücklich vorbehaltenen Gegenstände verwaltet jeder Ehegatte selbst und auf eigene Rechnung. Dritte können allerdings auch Vorbehaltsgut pfänden lassen, wenn sie eine Forderung gegen das Gesamtgut haben, es sei denn, der Ehevertrag ist im Eherechtsregister eingetragen.
Weitere Begriffe : Hochschulrahmengesetz | Diplomatische Beziehungen | Gleichberechtigungsgesetz |
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