Geschäftsjahr der Zeitraum, den ein Kaufmann seinem Jahresabschluss zugrunde legt. Er kann unabhängig vom Kalenderjahr gewählt werden, darf aber 12 Monate nicht überschreiten (§ 39 Abs. 2 HGB). Ein kürzerer Zeitraum, der etwa bei Geschäftsbeginn oder bei der Änderung des G.es entstehen kann, wird als Rumpfgeschäftsjahrbezeichnet.
Weitere Begriffe : Schrittgeschwindigkeit | Gefahrengemeinschaft | Gesetz im materiellen Sinne |
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