Jahresabschluss
Aufgrund des Bilanzrichtliniengesetzes sind die Kapitalgesellschaften verpflichtet, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Nur Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme bzw. deren Umsatzerlöse nicht übersteigen und die auch im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer haben, erhalten eine Verlängerungsfrist von bis zu 6 Monaten für die Abgabe des Jahresabschlusses. Die Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften - also der GmbH\'s und Aktiengesellschaften
müssen den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen lassen und ihn dann den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung vorlegen. Diese müssen dann anhand des Jahresabschlusses innerhalb von 8 Monaten - bei kleinen Gesellschaften innerhalb von 11 Monaten - beschliessen, ob der Jahresabschluss ordnungsgemäss erstellt ist und sich dann einigen, wie sie das wirtschaftliche Ergebnis verwerten wollen.
Das Wort Job ist inzwischen so in den deutschen Sprachgebrauch übergegangen, dass sich nahezu jeder darunter ein Arbeitsverhältnis vorstellen kann. Jobsharing bedeutet eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung etwa in Form der Arbeitsplatzteilung. Arbeitnehmer müssen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschliessen. Zum Beispiel arbeitet die eine Sekretärin von 8 Uhr bis 12 Uhr für den Marketingchef, die andere von 13 Uhr bis 17 Uhr. Es können auch mehrere Arbeitsplätze ohne weiteres auf eine grössere Anzahl von Jobsharern auf geteilt werden, es könnten sich auch 10 Arbeitnehmer für eine Tagesbeschäftigung jeweils pro Stunde einfinden - theoretisch denkbar, praktisch wohl nicht ausführbar und unsinnig. Der Arbeitgeber muss entsprechend dem vereinbarten Einkommen für jeden Arbeitnehmer die Sozialversicherungsabgaben bezahlen, so dass es für ihn durchaus teurer kommt, zwei oder mehr Personen auf einen Arbeitsplatz zu setzen als nur eine Ganztageskraft. Während vor allem viele Arbeitnehmerinnen über ein derartiges Angebot durchaus erfreut sind, weil es ihnen ermöglicht, gleichzeitig Mutter, Hausfrau und Arbeitnehmerin zu sein, sind Gewerkschaftsvertreter in vielen Fällen gegen Teilarbeitsverhältnisse und damit auch gegen das Jobsharing. Sie würden es lieber sehen, wenn der Arbeitgeber bei einer Teilarbeitsleistung trotzdem den vollen Lohnausgleich bezahlen müsste.
ist der Teil der Handelsbücher, der für ein Geschäftsjahr die Jahresabschlussbilanz (Bilanz) und die Gewinn- und Verlustrechnung (Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge; Gliederung für Kapitalgesellschaften nach §§ 275 ff. HGB) umfasst (§ 242 III HGB; s. a. Rechnungslegung). Er ist auf Grund eines Inventars nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 243 I HGB) - bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten seit Beendigung des Geschäftsjahrs (§ 264 I HGB) - und vom Kaufmann oder allen maßgeblichen Organen der Gesellschaft zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Ergänzende Vorschriften gelten für den J. von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co (§§ 264 ff. HGB, §§ 286, 337 AktG, § 42 a GmbHG, § 33 GenG); insbes. ist deren J. (durch Einreichung zum Handelsregister und Bekanntmachung im Bundesanzeiger) grundsätzlich offenzulegen (§§ 325 ff., 339 HGB). Vgl. für Kreditinstitute und Finanzierungsdienstleistungsinstitute die Sondervorschriften in §§ 340 ff. HGB, für Versicherungsunternehmen in §§ 341 ff. HGB. Zur Prüfung des J. Abschlussprüfer.
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