Wirtschaftsjahr
der Zeitabschnitt, in dem wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Vorgänge betrachtet werden, i.d.R. das Kalenderjahr.
Grundsätzlich das Kalenderjahr mit einem Zeitraum von längstens zwölf Monaten (der Zeitraum kann in bestimmten Fällen kürzer sein; Rumpfwirtschaftsjahre folgen den Regeln des § 8 b S. 2 EStG). Vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre sind zulässig (§ 4 a EStG; weicht bei Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt der Gewinn des Wirtschaftjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, § 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG; Gewinnermittlungszeitrauin, Veranlagungszeitraum).
ist nach § 4 a EStG der Zeitraum, für den Land- u. Forstwirte und Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln. Das W. darf einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten (§ 8 b EStDV), es kann jedoch kürzer sein (sog. Rumpfwirtschaftsjahr). W. ist bei Land- u. Forstwirten der Zeitraum 1. 7. bis 30. 6. oder ein anderer durch RechtsVO vorgeschriebener Zeitraum (z. B. für Sonderkulturen § 8 c EStDV). Bei im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist W. der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen und bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Dem W. entspricht handelsrechtlich das Geschäftsjahr (§ 242 HGB).
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